
Pauschaler Zugewinnausgleich im Todesfall bei Zusammentreffen von deutschem Güterrecht und griechischem Erbstatut
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 13. Mai 2015 (Aktenzeichen: IV ZB 30/14) eine wichtige Entscheidung im internationalen Erb- und Güterrecht getroffen.
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.05.2014 – 501 VI 4115/13 (2013) –
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30.07.2014 – 21 W 47/14 –
RA und Notar Krau
Eine griechische Staatsangehörige, die in Deutschland lebte, verstarb ohne ein Testament zu hinterlassen. Sie war mit einem ebenfalls griechischen Staatsbürger verheiratet und hatte einen Sohn. Die Eheleute hatten 2003 bei einem Immobilienkauf in Deutschland notariell den Güterstand der deutschen Zugewinngemeinschaft gewählt. 2007 leiteten sie ein Scheidungsverfahren ein, das bis zum Tod der Frau nicht abgeschlossen wurde.
Der Sohn beantragte einen Erbschein, der ihn als Erben zu drei Vierteln und den Ehemann zu einem Viertel des in Deutschland belegenen Nachlasses ausweisen sollte, basierend auf griechischem Erbrecht. Der Ehemann forderte jedoch eine zusätzliche Erhöhung seines Erbteils um ein weiteres Viertel gemäß Paragraf 1371 Abs. 1 BGB (pauschalierter Zugewinnausgleich).
Das Nachlassgericht sah den Antrag des Sohnes als begründet an. Das Oberlandesgericht (OLG) wies den Antrag jedoch zurück. Es stellte fest, dass die Eheleute die Anwendung deutschen Güterrechts wirksam vereinbart hatten. Dies führe dazu, dass der Ehemann als gesetzlicher Erbe nach griechischem Recht (1/4 Erbteil) zusätzlich einen pauschalen Zugewinnausgleich in Höhe von 1/4 gemäß Paragraf 1371 Abs. 1 BGB erhalte. Damit stünde ihm ein Erbteil von insgesamt 1/2 zu. Die Rechtsbeschwerde des Sohnes gegen diese Entscheidung wurde vom BGH zurückgewiesen.
Der BGH bestätigte die Entscheidung des OLG. Er stellte klar, dass der Erbteilsantrag des Sohnes, der dem Ehemann nur ein Viertel des Erbes zubilligte, nicht den Tatsachen entsprach und daher unbegründet war. Die entscheidenden Punkte der Begründung des BGH sind:
Der BGH bekräftigte, dass die Eheleute die Wahl des deutschen Güterrechts in ihrem Kaufvertrag wirksam getroffen hatten. Auch die Aufnahme dieser Rechtswahl in eine Urkunde, die auch einen Kaufvertrag enthielt, sei zulässig und beeinträchtige nicht die gesetzlich vorgeschriebene Schutzfunktion.
Der BGH ordnete die Norm des Paragraf 1371 Abs. 1 BGB (Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um ein Viertel) als rein güterrechtliche Regelung ein, nicht als erbrechtliche. Diese Einordnung sei entscheidend für internationale Sachverhalte mit getrennten Rechtsordnungen (sogenannte „Kollision“ von deutschem Güter- und ausländischem Erbrecht). Der Zweck der Vorschrift ist, den Zugewinn pauschal abzuwickeln, ohne eine detaillierte Berechnung des Vermögens vornehmen zu müssen. Die Anwendbarkeit der Norm hängt daher nicht davon ab, ob auch das Erbrecht der Beteiligten, hier das griechische, zur Anwendung kommt, sondern allein vom maßgeblichen Güterstatut.
Es ist grundsätzlich möglich, dass deutsches Güterrecht und ausländisches Erbrecht kumulativ angewendet werden. Die Erhöhung des Erbteils nach deutschem Recht stellt keine unzulässige Änderung des ausländischen Erbrechts dar, sondern ist eine eigenständige güterrechtliche Folge. Ein potenzieller Wertungswiderspruch, weil ein deutsches Gericht die Rechtswahl der Eheleute möglicherweise anders beurteilen würde als ein griechisches Gericht (sogenanntes „hinkendes Rechtsverhältnis“), sei vom deutschen Recht in Kauf genommen, um die Privatautonomie der Eheleute zu gewährleisten.
Der BGH kommt zum Ergebnis, dass der Ehemann nach griechischem Erbrecht einen Erbteil von 1/4 und zusätzlich den pauschalierten Zugewinnausgleich nach deutschem Güterrecht (ebenfalls 1/4) erhält. Insgesamt ergibt sich somit ein Erbteil von 1/2.
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