Pausenvergütung – Auslegung einer Gesamtzusage – BAG Urteil 19.8.2015 – 5 AZR 450/14
RA und Notar Krau
Am 19. August 2015 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall 5 AZR 450/14 über die Vergütung von Pausenzeiten für einen Servicemitarbeiter in einem Kino, der als geringfügig Beschäftigter tätig war.
Die Klage des Mitarbeiters bezog sich darauf, dass ihm für die im April 2013 genommenen Pausen von 1,5 Stunden, für die er eine Vergütung von 13,50 Euro netto forderte, keine Bezahlung zustehe.
Darüber hinaus verlangte er die Feststellung, dass der Arbeitgeber generell verpflichtet sei, Pausen zu vergüten.
Der Kläger argumentierte, dass diese Vergütungspflicht aus einem Willkommensschreiben des Arbeitgebers hervorgehe, das bei seiner Einstellung übergeben wurde.
Dieses Schreiben erklärte, dass Pausenzeiten nicht von der Arbeitszeit abgezogen werden und somit wie Arbeitszeit zu vergüten seien.
Der Kläger sah darin eine betriebliche Übung, die durch die Einführung neuer Tarifverträge nicht aufgehoben worden sei.
Die Beklagte hingegen war der Ansicht, dass das Willkommensschreiben keine verbindliche Zusage darstelle, sondern lediglich eine Information für neue Mitarbeiter sei.
Nach Einführung der neuen Tarifverträge im Januar 2013, die keine Regelungen zur Pausenvergütung enthielten, wurden die Pausenzeiten in Dienstplänen geregelt und nicht mehr vergütet.
Das Arbeitsgericht wies die Klage zunächst ab, während das Landesarbeitsgericht der Berufung des Klägers stattgab.
Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts, womit die Klage abgewiesen wurde.
Das BAG stellte fest, dass die Klage sowohl im Zahlungs- als auch im Feststellungsantrag unbegründet sei.
Ein Vergütungsanspruch aus einer Gesamtzusage oder einer betrieblichen Übung bestehe nicht.
Das Willkommensschreiben könne zwar als allgemeine Geschäftsbedingung angesehen werden, doch enthalte es keine uneingeschränkte Zusage zur Vergütung von Pausen.
Die Vergütung sei nur angeboten worden, solange keine festen Pausenregelungen bestehen.
Mit der Einführung der tariflichen Regelungen ab Januar 2013 sei diese Bedingung jedoch nicht mehr erfüllt. Somit könne der Kläger keinen Vergütungsanspruch für die Pausenzeiten geltend machen.
Infolgedessen musste der Kläger die Kosten der Berufung und der Revision gemäß Paragraf 97 Abs. 1 ZPO tragen.
Das Urteil verdeutlicht, dass die Auslegung von betrieblichen Regelungen und der Rahmen von Tarifverträgen entscheidend sind für die Frage, ob eine Vergütung von Pausenzeiten geschuldet wird.
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