Pension bei fiktivem Zugewinnausgleich nicht berücksichtigen Erbschaftsteuer

Juli 26, 2017
Pension bei fiktivem Zugewinnausgleich nicht berücksichtigen Erbschaftsteuer
BFH II R 16/08
Witwe des persönlich haftenden Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft, 

RA und Notar Krau

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 5. Mai 2010 entschieden, dass der Pensionsanspruch der Witwe eines Gesellschafters einer Personengesellschaft

als Sonderbetriebsvermögen mit dem Steuerbilanzwert anzusetzen ist und bei der Berechnung des fiktiven Zugewinnausgleichs nicht zu berücksichtigen ist.

Sachverhalt

Die Klägerin war Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes, der alleiniger persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG) war.

Die KG hatte dem Ehemann eine Pensionszusage erteilt, die auch eine Witwenpension für die Klägerin vorsah.

Pension bei fiktivem Zugewinnausgleich nicht berücksichtigen Erbschaftsteuer

Nach dem Tod des Ehemannes erbte die Klägerin seinen Gesellschaftsanteil und erhielt die Witwenpension.

Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest und berücksichtigte dabei den Pensionsanspruch der Klägerin mit dem kapitalisierten Wert.

Die Klage der Klägerin gegen die Erbschaftsteuerfestsetzung blieb erfolglos.

Entscheidung des BFH

Der BFH gab der Revision der Klägerin statt.

Der Pensionsanspruch sei nicht mit dem kapitalisierten Wert anzusetzen, sondern mit dem Steuerbilanzwert.

Bei der Berechnung des fiktiven Zugewinnausgleichs sei der Pensionsanspruch nicht zu berücksichtigen.

Pensionsanspruch als Sonderbetriebsvermögen

Der BFH entschied, dass der Pensionsanspruch der Klägerin als Sonderbetriebsvermögen mit dem Steuerbilanzwert anzusetzen ist.

Pension bei fiktivem Zugewinnausgleich nicht berücksichtigen Erbschaftsteuer

Der Pensionsanspruch gehöre zum Betriebsvermögen der KG und sei daher nach § 109 Abs. 1 BewG mit dem Steuerbilanzwert zu bewerten.

Berechnung des fiktiven Zugewinnausgleichs

Der BFH entschied weiter, dass der Pensionsanspruch bei der Berechnung des fiktiven Zugewinnausgleichs nicht zu berücksichtigen ist.

Der Pensionsanspruch unterliege dem Versorgungsausgleich und sei daher nach § 1587 Abs. 3 BGB a.F. nicht in den Zugewinnausgleich einzubeziehen.

Begründung

Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass der Pensionsanspruch der Klägerin als Sondervergütung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu qualifizieren sei.

Sondervergütungen gehörten zum Betriebsvermögen der Personengesellschaft und seien daher mit dem Steuerbilanzwert zu bewerten.

Der BFH führte weiter aus, dass der Pensionsanspruch der Klägerin zivilrechtlich dem Versorgungsausgleich unterliege.

Daher dürfe er bei der Berechnung des fiktiven Zugewinnausgleichs nicht berücksichtigt werden.

Pension bei fiktivem Zugewinnausgleich nicht berücksichtigen Erbschaftsteuer

Folgen für die Erbschaftsteuerfestsetzung

Die Entscheidung des BFH hat zur Folge, dass die Erbschaftsteuer im Streitfall niedriger festzusetzen ist.

Der Pensionsanspruch ist mit dem Steuerbilanzwert und nicht mit dem kapitalisierten Wert anzusetzen.

Außerdem ist er bei der Berechnung des fiktiven Zugewinnausgleichs nicht zu berücksichtigen.

Fazit

Das Urteil des BFH hat die Rechtslage bei der erbschaftsteuerlichen Behandlung von Pensionsansprüchen von Gesellschafterwitwen klargestellt.

Der Pensionsanspruch ist als Sonderbetriebsvermögen mit dem Steuerbilanzwert anzusetzen und bei der Berechnung des fiktiven Zugewinnausgleichs nicht zu berücksichtigen.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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