Persönliche Haftung GmbH Gesellschafter – existenzvernichtender Eingriff durch mittelbaren Mehrheitsgesellschafter – Durchgriffshaftung
BGH II ZR 256/02
Kernaussage:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein mittelbarer Mehrheitsgesellschafter einer GmbH persönlich für die Schulden der Gesellschaft haften kann,
wenn er einen existenzvernichtenden Eingriff in das Gesellschaftsvermögen vornimmt.
Sachverhalt:
Der Kläger war Handelsvertreter einer GmbH.
Die GmbH ging in Konkurs.
Der Kläger verlangte von dem Beklagten, dem mittelbaren Mehrheitsgesellschafter der GmbH, die Bezahlung seiner Provisionsansprüche.
Der Beklagte hatte veranlasst, dass die GmbH ihren Warenbestand an eine andere Gesellschaft verkaufte, ohne dass der Kaufpreis bezahlt wurde.
Entscheidungsgründe:
Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) auf und verwies die Sache an das OLG zurück.
Existenzvernichtender Eingriff:
Ein existenzvernichtender Eingriff liegt vor, wenn ein Gesellschafter einer GmbH in sittenwidriger Weise Vermögenswerte der Gesellschaft entzieht und dadurch die Gläubiger schädigt.
Mittelbarer Gesellschafter:
Auch ein mittelbarer Gesellschafter kann für einen existenzvernichtenden Eingriff haften.
Voraussetzung ist, dass er einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben kann.
Managementfehler:
Managementfehler allein begründen noch keinen existenzvernichtenden Eingriff. Es muss ein gezielter, betriebsfremder Entzug von Vermögenswerten vorliegen.
Durchgriffshaftung:
Eine Durchgriffshaftung des Gesellschafters gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft kommt nur in Betracht, wenn der Gesellschafter in den Haftungsfonds der Gesellschaft eingegriffen hat.
Verkauf des Warenbestands:
Der Verkauf des Warenbestands an eine andere Gesellschaft ohne Zahlung des Kaufpreises kann einen existenzvernichtenden Eingriff darstellen.
Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:
Praxisrelevanz:
Die Entscheidung des BGH ist von Bedeutung für die Praxis von GmbHs.
Sie zeigt, dass auch mittelbare Gesellschafter für existenzvernichtende Eingriffe haften können.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.