
Personalgestellung – Verstoß gegen die Leiharbeitsrichtlinie – BAG 6 AZR 390/20 (A)
Hintergrund des Falls
Der Fall BAG 6 AZR 390/20 (A) betrifft die Personalgestellung und deren Vereinbarkeit mit der Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG.
Im Kern geht es um die Frage, ob die dauerhafte Verlagerung von Aufgaben eines Arbeitnehmers zu einem Dritten,
bei gleichzeitiger Weiterbeschäftigung durch den ursprünglichen Arbeitgeber, als unzulässige Arbeitnehmerüberlassung einzustufen ist.
Der Kläger, seit April 2000 bei der Beklagten, einem Krankenhaus in privater Rechtsform und im Besitz des Landkreises G, beschäftigt, widersetzte sich einem Betriebsübergang im Juni 2018.
Die Bereiche, in denen der Kläger arbeitete, wurden auf die neu gegründete A Service GmbH ausgelagert, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Beklagten.
Trotz des Widerspruchs des Klägers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses erbringt er seitdem seine Arbeitsleistung bei der A Service GmbH auf Grundlage der Personalgestellung gemäß Paragraf 4 Abs. 3 TVöD.
Der Kläger argumentiert, dass diese Praxis gegen die Richtlinie 2008/104/EG verstößt, da es sich hierbei um eine dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung handelt, die nach EU-Recht unzulässig ist.
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH
Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat entschieden, den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um eine Vorabentscheidung gemäß Artikel 267 AEUV zu ersuchen.
Die zentralen Fragen lauten:
Findet Artikel 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2008/104/EG Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer tarifvertraglichen Bestimmung seine Arbeitsleistung dauerhaft bei einem Dritten erbringen muss und dabei dessen Weisungsrecht unterliegt?
Ist die nationale Ausnahmebestimmung in Paragraf 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG, die solche Personalgestellungen vom Anwendungsbereich der Arbeitnehmerüberlassungsgesetze ausnimmt, mit der Schutzzweck der Richtlinie 2008/104/EG vereinbar?
A. Gegenstand des Ausgangsverfahrens
Der Kläger sieht seinen Einsatz bei der A Service GmbH als rechtswidrig an, da er eine dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung darstellt, die durch die Richtlinie 2008/104/EG verboten ist.
Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen, und der Kläger verfolgte sein Ziel im Revisionsverfahren weiter.
B. Rechtlicher Rahmen
I. Tarifvertragsbestimmungen
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sieht in Paragraf 4 Abs. 3 die Möglichkeit der Personalgestellung vor, wenn Aufgaben dauerhaft zu einem Dritten verlagert werden.
Die Beschäftigten müssen dann auf Verlangen des Arbeitgebers ihre Arbeit bei dem Dritten verrichten, wobei das ursprüngliche Arbeitsverhältnis fortbesteht.
II. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt die Bedingungen der Arbeitnehmerüberlassung und erfordert eine Erlaubnis für Arbeitgeber, die Arbeitnehmer verleihen.
Das Gesetz setzt auch eine Höchstdauer für die Überlassung von 18 Monaten fest. Personalgestellungen nach Paragraf 4 Abs. 3 TVöD sind gemäß Paragraf 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG jedoch von diesen Bestimmungen ausgenommen.
III. Unionsrecht
Die Richtlinie 2008/104/EG definiert die Leiharbeit und legt fest, dass Leiharbeitnehmer, die einem entleihenden Unternehmen vorübergehend zur Verfügung gestellt werden, besonderen Schutz genießen.
Die Richtlinie soll sicherstellen, dass die Rechte der Leiharbeitnehmer gewahrt bleiben und Missbrauch verhindert wird.
C. Erforderlichkeit der Entscheidung des Gerichtshofs
Die Entscheidung des EuGH ist erforderlich, um zu klären, ob die Personalgestellung nach Paragraf 4 Abs. 3 TVöD als Arbeitnehmerüberlassung im Sinne der Richtlinie 2008/104/EG anzusehen ist und ob die nationale Ausnahmebestimmung im AÜG mit der Richtlinie vereinbar ist.
D. Erläuterung der Vorlagefragen
I. Erste Frage
Der EuGH soll klären, ob die Personalgestellung nach Paragraf 4 Abs. 3 TVöD den Tatbestand der Arbeitnehmerüberlassung gemäß der Richtlinie 2008/104/EG erfüllt.
Dies betrifft insbesondere die Definition des Leiharbeitsunternehmens und die Überlassung des Arbeitnehmers zur vorübergehenden Arbeit unter Aufsicht des entleihenden Unternehmens.
Begriffliche Erfassung als Arbeitnehmerüberlassung:
Die Personalgestellung könnte als Arbeitnehmerüberlassung angesehen werden, da der Arbeitnehmer weiterhin ein Arbeitsverhältnis mit dem ursprünglichen Arbeitgeber hat, aber unter der Weisung des Dritten arbeitet.
Abweichungen vom Leitbild der Richtlinie:
Es könnte argumentiert werden, dass die Personalgestellung aufgrund ihrer speziellen Bedingungen und dem Ziel, das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers zu sichern, nicht unter die Richtlinie fällt.
Wirtschaftliche Tätigkeit:
Es ist unklar, ob die Personalgestellung eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Richtlinie darstellt, insbesondere da sie darauf abzielt, das Arbeitsverhältnis zu schützen und nicht primär wirtschaftliche Vorteile zu erzielen.
II. Zweite Frage
Sollte der EuGH die erste Frage bejahen, stellt sich die Frage, ob die nationale Ausnahmebestimmung des AÜG, die Personalgestellungen
vom Anwendungsbereich der Arbeitnehmerüberlassungsgesetze ausnimmt, mit dem Schutzzweck der Richtlinie vereinbar ist.
Schutzzweck der Richtlinie: Die Richtlinie zielt darauf ab, den Schutz von Leiharbeitnehmern zu gewährleisten und die Qualität der Leiharbeit zu verbessern.
Es ist fraglich, ob die Ausnahmebestimmung des AÜG diesen Schutzzweck unterläuft.
Besonderheiten der Personalgestellung:
Die Personalgestellung dient dem Schutz der Arbeitnehmer, die von einer Aufgabenverlagerung betroffen sind, und könnte daher mit dem Schutzzweck der Richtlinie vereinbar sein.
E. Entscheidung über die Aussetzung des Rechtsstreits
Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.
Zusammenfassung der wichtigsten Punkte
Der Fall BAG 6 AZR 390/20 (A) dreht sich um die Frage, ob die dauerhafte Personalgestellung gemäß Paragraf 4 Abs. 3 TVöD als unzulässige Arbeitnehmerüberlassung nach der Richtlinie 2008/104/EG zu betrachten ist.
Der Kläger, der sich gegen einen Betriebsübergang wehrte und dennoch dauerhaft bei der A Service GmbH arbeiten muss, sieht seine Rechte nach EU-Recht verletzt.
Das BAG hat den EuGH um Klärung gebeten, ob die Personalgestellung den Tatbestand der Arbeitnehmerüberlassung erfüllt und ob die nationale Ausnahmebestimmung im AÜG mit der Richtlinie vereinbar ist.
Die Entscheidung des EuGH wird darüber Aufschluss geben, ob die Praxis der Personalgestellung im öffentlichen Dienst rechtlich zulässig ist oder geändert werden muss, um den Anforderungen des Unionsrechts zu entsprechen.
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