Personelle Einzelmaßnahme – Einstellung – Matrixstrukturen
BAG 1 ABR 25/24
Worum es in dem Rechtsstreit geht
In diesem Fall streiten sich ein Arbeitgeber und der Betriebsrat eines Unternehmens. Das Unternehmen stellt spezielle Messgeräte her, sogenannte Massenspektrometer. Der Betrieb liegt in Deutschland und hat etwa 500 Mitarbeiter.
Das Unternehmen gehört jedoch zu einem großen internationalen Konzern. Die Muttergesellschaft dieses Konzerns hat ihren Sitz in den USA. In solchen großen Konzernen ist es üblich, dass die Zusammenarbeit über Ländergrenzen hinweg organisiert ist. Das nennt man oft eine Matrixstruktur.
Konkret geht es um vier Führungskräfte – drei Männer und eine Frau. Diese vier Personen arbeiten nicht direkt für das deutsche Unternehmen. Sie haben ihre Arbeitsverträge mit anderen Firmen innerhalb des gleichen Konzerns, die im Ausland sitzen.
Obwohl sie im Ausland leben und dort angestellt sind, geben sie den Mitarbeitern im deutschen Betrieb Anweisungen. Sie nehmen Führungsaufgaben wahr und leiten Teams. Das passiert vor allem digital, zum Beispiel über Videokonferenzen.
Das Problem mit dem Betriebsrat
Der Betriebsrat der deutschen Firma ist der Meinung, dass diese vier Führungskräfte so stark in den deutschen Betrieb eingebunden sind, dass man von einer „Einstellung“ sprechen muss.
Nach dem deutschen Gesetz (§ 99 Betriebsverfassungsgesetz) hat der Betriebsrat bei jeder Einstellung ein Mitspracherecht. Er muss informiert werden und seine Zustimmung geben.
Der Betriebsrat hat deshalb vor Gericht beantragt, dass die Tätigkeit dieser vier Personen im deutschen Betrieb beendet werden muss, solange er nicht zugestimmt hat.
Die Sicht des Arbeitgebers
Die deutsche Firma sieht das ganz anders. Sie argumentiert, dass diese vier Manager gar nicht bei ihnen eingestellt sind.
Der Arbeitgeber sagt, er habe gar keine Befugnis, diesen Managern Anweisungen zu geben. Außerdem würden die Manager nicht eng genug mit der deutschen Belegschaft zusammenarbeiten, um als „eingestellt“ zu gelten. Deshalb müsse der Betriebsrat auch nicht gefragt werden.
Die Entscheidungen der ersten Gerichte
Zuerst landete der Fall vor dem Arbeitsgericht und danach vor dem Landesarbeitsgericht in Bremen. Beide Gerichte gaben dem Betriebsrat recht.
Die Richter dort waren der Meinung, dass die vier Manager Führungsaufgaben im deutschen Betrieb übernehmen und deshalb dort eingegliedert sind. Das reichte den unteren Gerichten aus, um eine Mitbestimmung des Betriebsrats zu bejahen.
Der Arbeitgeber war damit nicht einverstanden und zog vor das höchste deutsche Arbeitsgericht, das Bundesarbeitsgericht.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts
Das Bundesarbeitsgericht hat am 23. September 2025 entschieden. Die Richter haben das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben.
Das bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber endgültig gewonnen hat. Es bedeutet aber, dass die Vorinstanz (das Landesarbeitsgericht) den Fall nicht gründlich genug geprüft hat. Der Fall wird deshalb zurück an das Landesarbeitsgericht verwiesen. Dort muss er noch einmal neu verhandelt und geprüft werden.
Wann liegt eine „Einstellung“ vor?
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Begründung sehr genau erklärt, wann man rechtlich von einer Einstellung spricht.
Eine Einstellung liegt vor, wenn eine Person in den Betrieb eingegliedert wird, um dort gemeinsam mit den anderen Mitarbeitern zu arbeiten. Dabei ist es egal, mit wem der Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Entscheidend ist die tatsächliche Arbeit im Betrieb.
Aber – und das ist der entscheidende Punkt in diesem Urteil – es reicht nicht aus, dass die Manager nur Anweisungen geben.
Damit eine Einstellung vorliegt, muss der Inhaber des deutschen Betriebs auch das Recht haben, diesen Managern Anweisungen zu erteilen.
Das Weisungsrecht ist entscheidend
Die Richter sagen: Eine Eingliederung in den Betrieb setzt voraus, dass der deutsche Arbeitgeber zumindest teilweise wie ein eigener Chef gegenüber diesen ausländischen Managern auftreten kann.
Der deutsche Betriebsinhaber muss entscheiden können, wann, wo und wie diese Manager arbeiten. Er braucht ein sogenanntes Weisungsrecht. Wenn die Manager völlig unabhängig vom deutschen Betriebsinhaber agieren und nur Befehle von der US-Konzernmutter erhalten, dann sind sie nicht im deutschen Betrieb „eingestellt“.
Das Landesarbeitsgericht hatte diesen Punkt übersehen. Es hatte nur darauf geschaut, dass die Manager den deutschen Mitarbeitern fachliche Anweisungen geben. Das reicht laut Bundesarbeitsgericht aber nicht aus. Es muss eine „Zweibahnstraße“ sein: Die Manager führen die Mitarbeiter, müssen aber selbst auch in die Organisation des deutschen Arbeitgebers eingebunden sein und dessen Weisungen unterliegen.
Was keine Rolle spielt
Das Bundesarbeitsgericht hat auch klargestellt, welche Argumente nicht wichtig sind.
Es ist egal, ob die Manager ihre Arbeit vor Ort im deutschen Büro oder vom Ausland aus im Homeoffice erledigen. Auch reine Video-Arbeit kann eine Einstellung sein.
Ebenso ist es egal, welches Landesrecht für den Arbeitsvertrag der Manager gilt (zum Beispiel US-Recht oder französisches Recht). Das spielt für die Frage der Eingliederung in den deutschen Betrieb keine Rolle.
Auch die Häufigkeit der Arbeit ist nicht das alleinige Kriterium. Man muss nicht jeden Tag acht Stunden für den deutschen Betrieb arbeiten, um dort eingegliedert zu sein.
Die Aufgaben des Landesarbeitsgerichts
Nun muss das Landesarbeitsgericht in Bremen den Fall erneut prüfen. Dabei haben die Bundesrichter den Kollegen in Bremen eine klare Hausaufgabe mitgegeben.
Sie müssen herausfinden, wer diesen vier Managern eigentlich sagt, was sie tun sollen. Wer bestimmt ihre Arbeitszeit? Wer bestimmt ihren Arbeitsort?
Wenn der deutsche Betriebsinhaber hier kein Mitspracherecht hat, dann liegt keine Einstellung vor. Dann hat der Betriebsrat auch kein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz.
Hat der deutsche Betriebsinhaber aber doch ein Weisungsrecht gegenüber den Managern, dann muss geprüft werden, wie genau sie mit den deutschen Mitarbeitern zusammenarbeiten. Nur wenn sie gemeinsam mit dem Team den Zweck des Betriebs erfüllen, darf der Betriebsrat mitreden.
Fazit für die Praxis
Dieses Urteil ist wichtig für viele internationale Konzerne mit Matrixstrukturen.
Es stellt klar: Nur weil ein Manager aus dem Ausland einem deutschen Team fachliche Anweisungen gibt, ist er noch nicht automatisch Teil des deutschen Betriebs.
Damit der deutsche Betriebsrat bei der Personalie mitreden darf, muss der Manager auch in die Befehlsstruktur des deutschen Betriebs eingebunden sein. Der deutsche Arbeitgeber muss eine gewisse „Personalhoheit“ über diesen Manager haben. Fehlt diese Hoheit, handelt es sich nicht um eine Einstellung im Sinne des Gesetzes.
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