Pfändbarkeit eines Pflichtteilsanspruchs – OLG Düsseldorf 7 U 143/98
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat im Urteil vom 7. Mai 1998 (Az.: 7 U 143/98) die Pfändbarkeit eines Pflichtteilsanspruchs und die Voraussetzungen für dessen Verwertung behandelt.
Es entschied, dass ein Pflichtteilsanspruch vor einer vertraglichen Anerkennung oder Rechtshängigkeit als aufschiebend bedingter Anspruch pfändbar ist.
Ein vollständiges Pfandrecht erwirbt der Pfändungsgläubiger jedoch erst bei Eintritt der in § 852 Abs. 1 ZPO geregelten Voraussetzungen, nämlich Anerkennung durch Vertrag oder Rechtshängigkeit des Anspruchs.
Das Gericht stellte klar, dass ein Anerkenntnis durch Vertrag die Einigung des Erben mit dem pflichtteilsberechtigten Schuldner auf die Feststellung des Anspruchs bedeutet.
Eine Schriftform oder ein Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB sind nicht erforderlich.
Entscheidend ist der unbedingte Wille des Pflichtteilsberechtigten, den Anspruch geltend zu machen.
Bloße Überlegungen oder Sondierungen reichen nicht aus.
Es genügt auch nicht, wenn nur zwischen Gläubiger und Erben ein Anerkenntnisvertrag abgeschlossen wird.
Ein Erlassvertrag zwischen dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten erfüllt grundsätzlich nicht die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO, es sei denn, er beinhaltet eine Abfindungszahlung.
Im vorliegenden Fall war unstrittig, dass der Pflichtteilsanspruch weder rechtshängig noch vertraglich anerkannt war.
Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass der Pflichtteilsberechtigte W K seinen Anspruch gegenüber der Beklagten geltend machen wollte.
W K hatte lediglich seine Bereitschaft erklärt, auf den Pflichtteilsanspruch zu verzichten, was nicht die Geltendmachung des Anspruchs darstellt.
Daher lag kein wirksames Anerkenntnis vor.
Der Kläger argumentierte, dass der Verzicht von W K auf den Pflichtteilsanspruch das Verwertungsverbot des § 852 Abs. 1 ZPO aufhebe.
Das Gericht wies dies zurück und betonte, dass der Anspruch auf Geltendmachung allein vom Willen des Pflichtteilsberechtigten abhängig ist.
Der Kläger konnte keine Anhaltspunkte für einen Erlassvertrag oder eine Abfindungsvereinbarung darlegen.
Das OLG Düsseldorf wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Krefeld, welches die Klage abgewiesen hatte, da die Voraussetzungen des § 852 ZPO nicht vorlagen.
Die Kosten der Berufung wurden dem Kläger auferlegt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.