Pfändbarkeit tarifvertraglicher Zulagen
BAG 10 AZR 859/16 Urteil vom 23.8.2017,
§ 850a Nr. 3 ZPO – § 3b EStG – Erschwerniszuschläge
Sachverhalt:
Die Klägerin, eine Hauspflegerin, stritt mit ihrem Arbeitgeber über die Pfändbarkeit von tarifvertraglichen Zulagen
für Nacht-, Sonntags-, Feiertags-, Samstags-, Wechselschichtarbeit sowie Arbeit am 24. und 31. Dezember.
Die Beklagte hatte diese Zulagen bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens berücksichtigt und an den Treuhänder abgeführt.
Die Klägerin klagte auf Nachzahlung, da sie die Zulagen als unpfändbare Erschwerniszulagen i.S.v. § 850a Nr. 3 ZPO ansah.
Kernaussagen des Urteils:
Unpfändbarkeit von Zulagen: Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar. Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit sind hingegen pfändbar.
Anknüpfung an § 3b EStG: Um zu bestimmen, in welchem Umfang und welcher Höhe Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als „üblich“ und damit unpfändbar i.S.v. § 850a Nr. 3 ZPO anzusehen sind, kann an die Regelung in § 3b EStG angeknüpft werden.
Detaillierte Erläuterungen:
Auslegung des Begriffs „Erschwerniszulage“: Das BAG legte den Begriff „Erschwerniszulage“ in § 850a Nr. 3 ZPO aus und stellte fest, dass er auch Zulagen für Arbeit zu ungünstigen Zeiten umfasst.
„Rahmen des Üblichen“: Das BAG stellte klar, dass Erschwerniszulagen nur im Rahmen des Üblichen unpfändbar sind.
Weitere wichtige Punkte:
Fazit:
Das Urteil des BAG stärkt den Schutz von Arbeitnehmern vor Pfändungen.
Zulagen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind im Rahmen des Üblichen unpfändbar.
Für die Bestimmung des Rahmens des Üblichen kann an die Regelung in § 3b EStG angeknüpft werden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.