
Pfändung des Anwartschaftsrechts eines Nacherben
OLG Nürnberg Beschluss 24.10.2017 – 15 W 1591/17
Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg entschied am 24. Oktober 2017 (Az. 15 W 1591/17) in einem Fall,
der die Unwirksamkeit einer Pfändung im Zusammenhang mit einer Nacherbschaft betraf.
Im Mittelpunkt des Falls stand die Frage, ob die Pfändung des Anwartschaftsrechts eines Nacherben nach dem Eintritt des Nacherbfalls weiterhin wirksam war.
Im zugrunde liegenden Fall war R. J. S. als Vorerbe und R. S. (geb. 1950) als Nacherbe in das Grundbuch eingetragen.
Nach dem Tod des Nacherben R. S. trat eine weitere Nacherbfolge zugunsten der Beschwerdeführerin und weiterer Beteiligter ein.
Allerdings war ein Pfändungsvermerk auf das Anwartschaftsrecht des ersten Nacherben R. S. zugunsten eines Gläubigers im Grundbuch eingetragen worden.
Die Beschwerdeführerin beantragte die Löschung dieses Pfändungsvermerks, da das Pfandrecht gemäß Paragraf 2115 BGB mit dem Tod des Nacherben erloschen sei.
Das Amtsgericht – Grundbuchamt – Erlangen lehnte den Antrag zunächst ab, da es der Meinung war, die Löschung sei ohne eine Löschungsbewilligung nicht möglich.
Die Beschwerdeführerin legte daraufhin Beschwerde ein, mit der Begründung, dass das Grundbuch durch den Nacherbfall unrichtig geworden sei.
Das OLG Nürnberg gab der Beschwerde statt und hob den Beschluss des Amtsgerichts auf.
Es stellte fest, dass das Pfandrecht mit dem Tod des Nacherben gemäß Paragraf 2115 BGB erloschen sei und daher das Grundbuch unrichtig geworden war.
Da sich diese Unrichtigkeit aus dem Grundbuch selbst ergab, war kein weiterer Nachweis erforderlich.
Das Gericht wies das Grundbuchamt an, die beantragte Berichtigung des Grundbuchs vorzunehmen.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei der Nacherbfolge das Pfandrecht auf das Anwartschaftsrecht des Nacherben mit dem Eintritt des Nacherbfalls erlischt
und das Grundbuch entsprechend berichtigt werden muss, ohne dass eine Löschungsbewilligung erforderlich ist.
Die Nacherbfolge ist im deutschen Erbrecht in den Paragrafen 2100 ff. BGB geregelt.
Sie ermöglicht es dem Erblasser, sein Vermögen über mehrere Generationen hinweg zu vererben.
Grundprinzip:
Beispiel:
Ein Erblasser setzt seine Tochter als Vorerbin und seinen Enkel als Nacherben ein. Die Tochter kann den Nachlass zunächst nutzen und verwalten, nach ihrem Tod erbt dann der Enkel.
Voraussetzungen:
Eintritt der Nacherbfolge:
Rechtsstellung des Vorerben:
Rechtsstellung des Nacherben:
Gründe für die Anordnung einer Nacherbfolge:
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