Pfändung des Anwartschaftsrechts eines Nacherben

Mai 17, 2018

Pfändung des Anwartschaftsrechts eines Nacherben

OLG Nürnberg Beschluss 24.10.2017 – 15 W 1591/17

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg entschied am 24. Oktober 2017 (Az. 15 W 1591/17) in einem Fall,

der die Unwirksamkeit einer Pfändung im Zusammenhang mit einer Nacherbschaft betraf.

Im Mittelpunkt des Falls stand die Frage, ob die Pfändung des Anwartschaftsrechts eines Nacherben nach dem Eintritt des Nacherbfalls weiterhin wirksam war.

Im zugrunde liegenden Fall war R. J. S. als Vorerbe und R. S. (geb. 1950) als Nacherbe in das Grundbuch eingetragen.

Nach dem Tod des Nacherben R. S. trat eine weitere Nacherbfolge zugunsten der Beschwerdeführerin und weiterer Beteiligter ein.

Allerdings war ein Pfändungsvermerk auf das Anwartschaftsrecht des ersten Nacherben R. S. zugunsten eines Gläubigers im Grundbuch eingetragen worden.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Löschung dieses Pfändungsvermerks, da das Pfandrecht gemäß Paragraf 2115 BGB mit dem Tod des Nacherben erloschen sei.

Das Amtsgericht – Grundbuchamt – Erlangen lehnte den Antrag zunächst ab, da es der Meinung war, die Löschung sei ohne eine Löschungsbewilligung nicht möglich.

Pfändung des Anwartschaftsrechts eines Nacherben

Die Beschwerdeführerin legte daraufhin Beschwerde ein, mit der Begründung, dass das Grundbuch durch den Nacherbfall unrichtig geworden sei.

Das OLG Nürnberg gab der Beschwerde statt und hob den Beschluss des Amtsgerichts auf.

Es stellte fest, dass das Pfandrecht mit dem Tod des Nacherben gemäß Paragraf 2115 BGB erloschen sei und daher das Grundbuch unrichtig geworden war.

Da sich diese Unrichtigkeit aus dem Grundbuch selbst ergab, war kein weiterer Nachweis erforderlich.

Das Gericht wies das Grundbuchamt an, die beantragte Berichtigung des Grundbuchs vorzunehmen.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei der Nacherbfolge das Pfandrecht auf das Anwartschaftsrecht des Nacherben mit dem Eintritt des Nacherbfalls erlischt

und das Grundbuch entsprechend berichtigt werden muss, ohne dass eine Löschungsbewilligung erforderlich ist.

Pfändung des Anwartschaftsrechts eines Nacherben

Allgemeiner Hinweis:

Die Nacherbfolge ist im deutschen Erbrecht in den Paragrafen 2100 ff. BGB geregelt.

Sie ermöglicht es dem Erblasser, sein Vermögen über mehrere Generationen hinweg zu vererben.

Grundprinzip:

  • Vorerbe: Der Erblasser setzt zunächst einen Erben ein, der den Nachlass zunächst erhält (Vorerbe).
  • Nacherbe: Der Erblasser bestimmt einen weiteren Erben (Nacherbe), der den Nachlass nach dem Tod des Vorerben erhält.

Beispiel:

Ein Erblasser setzt seine Tochter als Vorerbin und seinen Enkel als Nacherben ein. Die Tochter kann den Nachlass zunächst nutzen und verwalten, nach ihrem Tod erbt dann der Enkel.

Voraussetzungen:

  • Einsetzung von Vorerbe und Nacherbe: Der Erblasser muss im Testament sowohl einen Vorerben als auch einen Nacherben benennen.
  • Kein Verstoß gegen gesetzliche Verbote: Die Nacherbfolge darf nicht gegen gesetzliche Verbote verstoßen (z.B. Verstoß gegen den ordre public).

Pfändung des Anwartschaftsrechts eines Nacherben

Eintritt der Nacherbfolge:

  • Tod des Vorerben: In der Regel tritt die Nacherbfolge mit dem Tod des Vorerben ein (Paragraf 2106 BGB).
  • Andere Bedingungen: Der Erblasser kann auch andere Bedingungen für den Eintritt der Nacherbfolge festlegen, z.B. die Wiederverheiratung des Vorerben oder das Erreichen eines bestimmten Alters durch den Nacherben.

Rechtsstellung des Vorerben:

  • Beschränkte Eigentümerbefugnisse: Der Vorerbe ist zwar Eigentümer des Nachlasses, seine Verfügungsbefugnis ist aber eingeschränkt. Er darf den Nachlass nicht wesentlich verändern oder veräußern, ohne die Zustimmung des Nacherben einzuholen.
  • Vermögensverwaltung: Der Vorerbe ist verpflichtet, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten und zu erhalten.
  • Nutzungsrecht: Der Vorerbe hat das Recht, die Erträge des Nachlasses zu nutzen.

Rechtsstellung des Nacherben:

  • Anwartschaftsrecht: Der Nacherbe hat ein Anwartschaftsrecht auf den Nachlass. Dieses Recht ist zwar noch nicht endgültig, aber es ist bereits ein rechtlich geschütztes Interesse.
  • Schutz des Nacherben: Der Gesetzgeber schützt den Nacherben vor Beeinträchtigungen durch den Vorerben.

Gründe für die Anordnung einer Nacherbfolge:

  • Vermögenssicherung: Der Erblasser möchte verhindern, dass der Nachlass durch den Vorerben verschwendet oder veräußert wird.
  • Familienbindung: Der Erblasser möchte das Vermögen in der Familie halten.
  • Versorgung des Vorerben: Der Erblasser möchte den Vorerben absichern, ohne ihm die volle Verfügungsgewalt über den Nachlass zu geben.
RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge