Pfändung des Anwartschaftsrechts eines Nacherben

Mai 17, 2018

Pfändung des Anwartschaftsrechts eines Nacherben

OLG Nürnberg Beschluss 24.10.2017 – 15 W 1591/17

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg entschied am 24. Oktober 2017 (Az. 15 W 1591/17) in einem Fall,

der die Unwirksamkeit einer Pfändung im Zusammenhang mit einer Nacherbschaft betraf.

Im Mittelpunkt des Falls stand die Frage, ob die Pfändung des Anwartschaftsrechts eines Nacherben nach dem Eintritt des Nacherbfalls weiterhin wirksam war.

Im zugrunde liegenden Fall war R. J. S. als Vorerbe und R. S. (geb. 1950) als Nacherbe in das Grundbuch eingetragen.

Nach dem Tod des Nacherben R. S. trat eine weitere Nacherbfolge zugunsten der Beschwerdeführerin und weiterer Beteiligter ein.

Allerdings war ein Pfändungsvermerk auf das Anwartschaftsrecht des ersten Nacherben R. S. zugunsten eines Gläubigers im Grundbuch eingetragen worden.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Löschung dieses Pfändungsvermerks, da das Pfandrecht gemäß § 2115 BGB mit dem Tod des Nacherben erloschen sei.

Das Amtsgericht – Grundbuchamt – Erlangen lehnte den Antrag zunächst ab, da es der Meinung war, die Löschung sei ohne eine Löschungsbewilligung nicht möglich.

Pfändung des Anwartschaftsrechts eines Nacherben

Die Beschwerdeführerin legte daraufhin Beschwerde ein, mit der Begründung, dass das Grundbuch durch den Nacherbfall unrichtig geworden sei.

Das OLG Nürnberg gab der Beschwerde statt und hob den Beschluss des Amtsgerichts auf.

Es stellte fest, dass das Pfandrecht mit dem Tod des Nacherben gemäß § 2115 BGB erloschen sei und daher das Grundbuch unrichtig geworden war.

Da sich diese Unrichtigkeit aus dem Grundbuch selbst ergab, war kein weiterer Nachweis erforderlich.

Das Gericht wies das Grundbuchamt an, die beantragte Berichtigung des Grundbuchs vorzunehmen.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei der Nacherbfolge das Pfandrecht auf das Anwartschaftsrecht des Nacherben mit dem Eintritt des Nacherbfalls erlischt

und das Grundbuch entsprechend berichtigt werden muss, ohne dass eine Löschungsbewilligung erforderlich ist.

Pfändung des Anwartschaftsrechts eines Nacherben

Allgemeiner Hinweis:

Die Nacherbfolge ist im deutschen Erbrecht in den §§ 2100 ff. BGB geregelt.

Sie ermöglicht es dem Erblasser, sein Vermögen über mehrere Generationen hinweg zu vererben.

Grundprinzip:

  • Vorerbe: Der Erblasser setzt zunächst einen Erben ein, der den Nachlass zunächst erhält (Vorerbe).
  • Nacherbe: Der Erblasser bestimmt einen weiteren Erben (Nacherbe), der den Nachlass nach dem Tod des Vorerben erhält.

Beispiel:

Ein Erblasser setzt seine Tochter als Vorerbin und seinen Enkel als Nacherben ein. Die Tochter kann den Nachlass zunächst nutzen und verwalten, nach ihrem Tod erbt dann der Enkel.

Voraussetzungen:

  • Einsetzung von Vorerbe und Nacherbe: Der Erblasser muss im Testament sowohl einen Vorerben als auch einen Nacherben benennen.
  • Kein Verstoß gegen gesetzliche Verbote: Die Nacherbfolge darf nicht gegen gesetzliche Verbote verstoßen (z.B. Verstoß gegen den ordre public).

Pfändung des Anwartschaftsrechts eines Nacherben

Eintritt der Nacherbfolge:

  • Tod des Vorerben: In der Regel tritt die Nacherbfolge mit dem Tod des Vorerben ein (§ 2106 BGB).
  • Andere Bedingungen: Der Erblasser kann auch andere Bedingungen für den Eintritt der Nacherbfolge festlegen, z.B. die Wiederverheiratung des Vorerben oder das Erreichen eines bestimmten Alters durch den Nacherben.

Rechtsstellung des Vorerben:

  • Beschränkte Eigentümerbefugnisse: Der Vorerbe ist zwar Eigentümer des Nachlasses, seine Verfügungsbefugnis ist aber eingeschränkt. Er darf den Nachlass nicht wesentlich verändern oder veräußern, ohne die Zustimmung des Nacherben einzuholen.
  • Vermögensverwaltung: Der Vorerbe ist verpflichtet, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten und zu erhalten.
  • Nutzungsrecht: Der Vorerbe hat das Recht, die Erträge des Nachlasses zu nutzen.

Rechtsstellung des Nacherben:

  • Anwartschaftsrecht: Der Nacherbe hat ein Anwartschaftsrecht auf den Nachlass. Dieses Recht ist zwar noch nicht endgültig, aber es ist bereits ein rechtlich geschütztes Interesse.
  • Schutz des Nacherben: Der Gesetzgeber schützt den Nacherben vor Beeinträchtigungen durch den Vorerben.

Gründe für die Anordnung einer Nacherbfolge:

  • Vermögenssicherung: Der Erblasser möchte verhindern, dass der Nachlass durch den Vorerben verschwendet oder veräußert wird.
  • Familienbindung: Der Erblasser möchte das Vermögen in der Familie halten.
  • Versorgung des Vorerben: Der Erblasser möchte den Vorerben absichern, ohne ihm die volle Verfügungsgewalt über den Nachlass zu geben.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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