
Pfandbons geringer Wert eingelöst – fristlose Kündigung – Fall Emmely
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
heute möchten wir Ihnen einen interessanten Fall vorstellen, der vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelt wurde und unter dem Aktenzeichen 2 AZR 541/09 bekannt ist.
Es geht um die Frage, wann eine fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt ist, insbesondere wenn es um den Diebstahl von geringwertigen Gegenständen geht.
Dieser Fall, oft auch als „Fall Emmely“ bekannt, hat für viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber wichtige Klarstellungen gebracht.
Im Mittelpunkt des Falls stand eine langjährige Verkäuferin, die im Einzelhandel tätig war.
Sie hatte zwei Leergutbons im Wert von insgesamt 1,30 Euro eingelöst, die sie nach Auffassung ihres Arbeitgebers unrechtmäßig an sich genommen hatte.
Der Arbeitgeber warf ihr vor, diese Bons, die eigentlich für Kunden gedacht waren und im Kassenbüro lagen, für ihren privaten Einkauf genutzt zu haben.
Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.
Nicht jede Kleinigkeit rechtfertigt eine fristlose Kündigung
Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidung der vorherigen Gerichte auf und stellte fest, dass die fristlose Kündigung in diesem Fall nicht gerechtfertigt war.
Das Gericht betonte, dass auch bei Handlungen, die sich gegen das Vermögen des Arbeitgebers richten, immer eine sorgfältige Abwägung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich ist.
Diese Entscheidung macht deutlich, dass ein Fehlverhalten eines Arbeitnehmers, selbst wenn es sich gegen das Vermögen des Arbeitgebers richtet, nicht automatisch eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Das Gericht hat folgende wichtige Punkte hervorgehoben:
Es muss immer geprüft werden, ob es dem Arbeitgeber zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis trotz des Vorfalls fortzusetzen – zumindest bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist.
Dabei spielen die Schwere des Fehlverhaltens, das Ausmaß des Vertrauensbruchs, die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers und mögliche Vorfälle in der Vergangenheit eine wichtige Rolle.
Auch wenn es um geringwertige Sachen geht, kann ein vorsätzliches Fehlverhalten grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine Kündigung darstellen.
Allerdings ist auch hier die Interessenabwägung unerlässlich.
In vielen Fällen, insbesondere wenn es sich um ein erstmaliges Fehlverhalten handelt und keine schwerwiegenden Folgen für den Arbeitgeber entstanden sind,
ist eine vorherige Abmahnung ein angemesseneres Mittel als eine fristlose Kündigung.
Eine Abmahnung soll den Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten hinweisen und ihm die Möglichkeit geben, sein Verhalten zu ändern.
Der „Fall Emmely“ zeigt, dass Arbeitgeber bei einem Fehlverhalten ihrer Arbeitnehmer Augenmaß walten lassen müssen.
Eine fristlose Kündigung ist ein drastischer Schritt, der gut überlegt sein sollte.
Oftmals sind mildere Mittel wie eine Abmahnung ausreichend, um zukünftiges Fehlverhalten zu verhindern.
Für Arbeitnehmer bedeutet diese Entscheidung, dass sie nicht bei jedem kleinen Fehler mit einer sofortigen Kündigung rechnen müssen,
solange ihre lange und beanstandungsfreie Mitarbeit für sie spricht.
Bei Fragen zum Arbeitsrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Team von RA und Notar Krau
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