Pfandbons geringer Wert eingelöst – fristlose Kündigung – Fall Emmely

Mai 12, 2025

Pfandbons geringer Wert eingelöst – fristlose Kündigung Fall Emmely

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

heute möchten wir Ihnen einen interessanten Fall vorstellen, der vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelt wurde und unter dem Aktenzeichen 2 AZR 541/09 bekannt ist.

Es geht um die Frage, wann eine fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt ist, insbesondere wenn es um den Diebstahl von geringwertigen Gegenständen geht.

Dieser Fall, oft auch als „Fall Emmely“ bekannt, hat für viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber wichtige Klarstellungen gebracht.

Der Fall „Emmely“: Was war passiert?

Im Mittelpunkt des Falls stand eine langjährige Verkäuferin, die im Einzelhandel tätig war.

Sie hatte zwei Leergutbons im Wert von insgesamt 1,30 Euro eingelöst, die sie nach Auffassung ihres Arbeitgebers unrechtmäßig an sich genommen hatte.

Der Arbeitgeber warf ihr vor, diese Bons, die eigentlich für Kunden gedacht waren und im Kassenbüro lagen, für ihren privaten Einkauf genutzt zu haben.

Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:

Nicht jede Kleinigkeit rechtfertigt eine fristlose Kündigung

Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidung der vorherigen Gerichte auf und stellte fest, dass die fristlose Kündigung in diesem Fall nicht gerechtfertigt war.

Pfandbons geringer Wert eingelöst – fristlose Kündigung – Fall Emmely

Das Gericht betonte, dass auch bei Handlungen, die sich gegen das Vermögen des Arbeitgebers richten, immer eine sorgfältige Abwägung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich ist.

Was bedeutet das für Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber?

Diese Entscheidung macht deutlich, dass ein Fehlverhalten eines Arbeitnehmers, selbst wenn es sich gegen das Vermögen des Arbeitgebers richtet, nicht automatisch eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

Das Gericht hat folgende wichtige Punkte hervorgehoben:

Interessenabwägung ist entscheidend:

Es muss immer geprüft werden, ob es dem Arbeitgeber zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis trotz des Vorfalls fortzusetzen – zumindest bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist.

Dabei spielen die Schwere des Fehlverhaltens, das Ausmaß des Vertrauensbruchs, die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers und mögliche Vorfälle in der Vergangenheit eine wichtige Rolle.

Der Wert der Sache ist nicht alles:

Auch wenn es um geringwertige Sachen geht, kann ein vorsätzliches Fehlverhalten grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine Kündigung darstellen.

Allerdings ist auch hier die Interessenabwägung unerlässlich.

Die Abmahnung als milderes Mittel:

In vielen Fällen, insbesondere wenn es sich um ein erstmaliges Fehlverhalten handelt und keine schwerwiegenden Folgen für den Arbeitgeber entstanden sind,

ist eine vorherige Abmahnung ein angemesseneres Mittel als eine fristlose Kündigung.

Eine Abmahnung soll den Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten hinweisen und ihm die Möglichkeit geben, sein Verhalten zu ändern.

Pfandbons geringer Wert eingelöst – fristlose Kündigung – Fall Emmely

Fazit: Augenmaß ist gefragt

Der „Fall Emmely“ zeigt, dass Arbeitgeber bei einem Fehlverhalten ihrer Arbeitnehmer Augenmaß walten lassen müssen.

Eine fristlose Kündigung ist ein drastischer Schritt, der gut überlegt sein sollte.

Oftmals sind mildere Mittel wie eine Abmahnung ausreichend, um zukünftiges Fehlverhalten zu verhindern.

Für Arbeitnehmer bedeutet diese Entscheidung, dass sie nicht bei jedem kleinen Fehler mit einer sofortigen Kündigung rechnen müssen,

solange ihre lange und beanstandungsfreie Mitarbeit für sie spricht.

Bei Fragen zum Arbeitsrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Team von RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Überwachung auf dem eigenen Grundstück

Überwachung auf dem eigenen Grundstück

Juni 11, 2025
Überwachung auf dem eigenen Grundstück: Wann verletzt sie die Rechte der Nachbarn?Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 1…
Bauträgervertrag - Unwesentliche Protokoll-Mängel vorhanden: Fertigstellungsrate wird nicht fällig!

Bauträgervertrag – Unwesentliche Protokoll-Mängel vorhanden: Fertigstellungsrate wird nicht fällig!

Juni 9, 2025
Bauträgervertrag – Unwesentliche Protokoll-Mängel vorhanden: Fertigstellungsrate wird nicht fällig!RA und Notar KrauIn einem Fall vor dem La…
Was bedeutet "fertiggestellt" bei Bauverträgen?

Was bedeutet „fertiggestellt“ bei Bauverträgen?

Juni 9, 2025
Was bedeutet „fertiggestellt“ bei Bauverträgen?KG, 27.05.2025 – 21 W 8/25RA und Notar KrauDas Kammergericht Berlin hat eine wichtige Ent…