Pflegefreibetrag § 13 I Nr 9 ErbStG – Niedersächsisches FG 3 K 229/11,
Urteil vom 20.04.2012 – Erbschaftsteuer
Das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts befasst sich mit der Frage, ob und in welchem Umfang ein Pflegefreibetrag
gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 9 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) zu berücksichtigen ist.
Der Kläger ist der Vater und Erbe des Verstorbenen, der nach einem Verkehrsunfall zum Pflegefall wurde.
Der Kläger und seine Ehefrau nahmen ihn zeitweise in ihrem Haus auf und erbrachten Pflegeleistungen.
Es wurde auch ein Pflegedienst beauftragt.
Die Klage zielte darauf ab, einen Pflegefreibetrag in Höhe von 20.000 € geltend zu machen.
Das FG entschied, dass der Pflegefreibetrag nur in Höhe von 8.386 € anerkannt werden kann.
Die Pflegeleistungen wurden auf Grundlage der Pflegesätze der gesetzlichen Pflegeversicherung bewertet.
Die Gerichtsentscheidung wurde zugelassen, da keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Bemessung der nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG zu berücksichtigenden Pflegeleistungen vorlag.
I. Einleitung
A. Hintergrundinformationen zum Fall
B. Ziel und Struktur der Analyse
II. Tatbestand
A. Beteiligte Parteien
B. Die Umstände des Falles
1. Unfall und Pflegebedarf des Verstorbenen
2. Pflegeleistungen des Klägers und seiner Ehefrau
3. Beauftragung eines Pflegedienstes
C. Erbschaftsteuererklärung und Bescheide
III. Rechtsfragen und Argumente
A. Die Frage des Pflegefreibetrags gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG
B. Die Position des Klägers
C. Die Position des Beklagten
D. Die Bedeutung von § 1601 BGB in Bezug auf den Freibetrag
E. Die Notwendigkeit, den Umfang und Wert der Pflegeleistungen nachzuweisen
IV. Entscheidung und Begründung des Gerichts
A. Zulässigkeit der Klage
B. Begründetheit der Klage
1. Charakterisierung des Pflegefreibetrags
2. Einfluss von § 1601 BGB auf den Freibetrag
3. Berechnung des anzuerkennenden Pflegeaufwands
C. Steuerfestsetzung und Ergebnis
V. Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit
VI. Möglichkeit der Revision
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.