
Pflegefreibetrag Erbschaftsteuer – BFH II R 37/12, Urteil vom 11.09.2013 – Pflege iS des Paragraf 13 I Nr 9 ErbStG ist die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied in einem Urteil vom 11.09.2013 (BFH II R 37/12) über den Pflegefreibetrag in der Erbschaftsteuer.
Pflege im Sinne des Paragraf 13 I Nr. 9 ErbStG bezieht sich auf regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer hilfsbedürftigen Person aufgrund von Krankheit, Behinderung, Alter oder anderer Gründe.
Es ist nicht erforderlich, dass der Erblasser nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) XI pflegebedürftig war.
Die Gewährung des Pflegefreibetrags erfordert, dass Pflegeleistungen regelmäßig und über einen längeren Zeitraum erbracht wurden, über das übliche Maß zwischenmenschlicher Hilfe hinausgingen und einen Geldwert hatten.
Der Erwerber muss die Hilfsbedürftigkeit des Erblassers sowie Art, Dauer, Umfang und Wert der erbrachten Pflegeleistungen schlüssig darlegen und glaubhaft machen.
Das Urteil stellte klar, dass die Steuerbefreiung nach Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG unabhängig von anderen Steuerbefreiungen, wie z.B. nach Paragraf 13c ErbStG, gewährt werden kann.
Es wurde auch betont, dass bei der Beurteilung der Pflegeleistungen großzügig vorgegangen werden sollte und keine übersteigerten Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung gestellt werden sollten.
Der Wert der Pflegeleistungen kann anhand der objektiven Verhältnisse im Zeitpunkt der Pflegeleistung ermittelt werden und kann auch auf Vergütungssätzen ähnlicher Dienstleistungen beruhen.
Schließlich wurde festgestellt, dass die Anschlussrevision des Klägers unzulässig war, da sie verspätet eingereicht wurde.
1.
Pflege iS des Paragraf 13 I Nr 9 ErbStG ist die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer wegen Krankheit, Behinderung, Alters oder eines sonstigen Grundes hilfsbedürftigen Person.
Es ist nicht erforderlich, dass der Erblasser pflegebedürftig i.S. des Paragraf 14 Abs. 1 SGB XI und einer Pflegestufe nach Paragraf 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zugeordnet war.
2.
Die Gewährung eines Pflegefreibetrags setzt voraus, dass Pflegeleistungen regelmäßig und über eine längere Dauer erbracht worden sind, über ein übliches Maß der zwischenmenschlichen Hilfe hinausgehen und im allgemeinen Verkehr einen Geldwert haben.
3.
Der Erwerber muss zur Berücksichtigung eines Pflegefreibetrags die Hilfsbedürftigkeit des Erblassers sowie Art, Dauer, Umfang und Wert der erbrachten Pflegeleistungen schlüssig darlegen und glaubhaft machen.
Hieran sind jedoch keine übersteigerten Anforderungen zu stellen.
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