Pflegefreibetrag Erbschaftsteuer – BFH II R 37/12, Urteil vom 11.09.2013 – Pflege iS des § 13 I Nr 9 ErbStG ist die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied in einem Urteil vom 11.09.2013 (BFH II R 37/12) über den Pflegefreibetrag in der Erbschaftsteuer.
Pflege im Sinne des § 13 I Nr. 9 ErbStG bezieht sich auf regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer hilfsbedürftigen Person aufgrund von Krankheit, Behinderung, Alter oder anderer Gründe.
Es ist nicht erforderlich, dass der Erblasser nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) XI pflegebedürftig war.
Die Gewährung des Pflegefreibetrags erfordert, dass Pflegeleistungen regelmäßig und über einen längeren Zeitraum erbracht wurden, über das übliche Maß zwischenmenschlicher Hilfe hinausgingen und einen Geldwert hatten.
Der Erwerber muss die Hilfsbedürftigkeit des Erblassers sowie Art, Dauer, Umfang und Wert der erbrachten Pflegeleistungen schlüssig darlegen und glaubhaft machen.
Das Urteil stellte klar, dass die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG unabhängig von anderen Steuerbefreiungen, wie z.B. nach § 13c ErbStG, gewährt werden kann.
Es wurde auch betont, dass bei der Beurteilung der Pflegeleistungen großzügig vorgegangen werden sollte und keine übersteigerten Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung gestellt werden sollten.
Der Wert der Pflegeleistungen kann anhand der objektiven Verhältnisse im Zeitpunkt der Pflegeleistung ermittelt werden und kann auch auf Vergütungssätzen ähnlicher Dienstleistungen beruhen.
Schließlich wurde festgestellt, dass die Anschlussrevision des Klägers unzulässig war, da sie verspätet eingereicht wurde.
1.
Pflege iS des § 13 I Nr 9 ErbStG ist die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer wegen Krankheit, Behinderung, Alters oder eines sonstigen Grundes hilfsbedürftigen Person.
Es ist nicht erforderlich, dass der Erblasser pflegebedürftig i.S. des § 14 Abs. 1 SGB XI und einer Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zugeordnet war.
2.
Die Gewährung eines Pflegefreibetrags setzt voraus, dass Pflegeleistungen regelmäßig und über eine längere Dauer erbracht worden sind, über ein übliches Maß der zwischenmenschlichen Hilfe hinausgehen und im allgemeinen Verkehr einen Geldwert haben.
3.
Der Erwerber muss zur Berücksichtigung eines Pflegefreibetrags die Hilfsbedürftigkeit des Erblassers sowie Art, Dauer, Umfang und Wert der erbrachten Pflegeleistungen schlüssig darlegen und glaubhaft machen.
Hieran sind jedoch keine übersteigerten Anforderungen zu stellen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.