Pflegerbestellung zur Löschung Nacherbenvermerk im Grundbuch

April 20, 2020

Pflegerbestellung zur Löschung Nacherbenvermerk im Grundbuch

OLG Frankfurt 20 W 251/09

RA und Notar Krau

Dieser Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 16. Februar 2010 befasst sich mit der Erforderlichkeit einer Pflegerbestellung zur Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch.

Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Zustimmung eines Pflegers für einen unbekannten Nacherben erforderlich ist,

wenn der Vorerbe den Grundbesitz im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den derzeit vermeintlichen Nacherben übertragen hat.

Sachverhalt

Der Erblasser hatte in seinem Testament seinen ältesten Sohn (den Antragsteller zu 1) als Vorerben und dessen ältesten Sohn als Nacherben eingesetzt.

Der Antragsteller zu 1) übertrug den Grundbesitz im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen ältesten Sohn (den Antragsteller zu 2).

Pflegerbestellung zur Löschung Nacherbenvermerk im Grundbuch

Die Antragsteller beantragten die Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch.

Das Grundbuchamt verlangte die Zustimmung eines Pflegers für den unbekannten Nacherben, da zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch nicht feststand, wer der Nacherbe sein würde.

Kernaussagen des Beschlusses

Das OLG Frankfurt wies die weitere Beschwerde der Antragsteller zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, die Pflegerbestellung für erforderlich zu halten.

Zentrale Punkte des Beschlusses:

Bindung an den Erbschein:

Das Grundbuchamt und die Rechtsmittelinstanzen sind an den Erbschein gebunden, der den Antragsteller zu 1) als Vorerben ausweist.

Pflegerbestellung zur Löschung Nacherbenvermerk im Grundbuch


Unbekannter Nacherbe:

Da der Nacherbe im Testament nicht namentlich benannt wurde, ist er zum Zeitpunkt der Grundbuchberichtigung noch unbekannt.


Kein Anwartschaftsrecht:

Der vermeintliche Nacherbe (Antragsteller zu 2) hat noch kein Anwartschaftsrecht an der Erbschaft.


Kein Ausscheiden aus dem Nachlass:

Durch die vorweggenommene Erbfolge scheidet der Grundbesitz nicht endgültig aus dem Nachlass aus.


Pflegerbestellung:

Die Löschung des Nacherbenvermerks erfordert die Zustimmung eines Pflegers für den unbekannten Nacherben.

Pflegerbestellung zur Löschung Nacherbenvermerk im Grundbuch


Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung:

Die Erklärung des Pflegers bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

Wesentliche Argumente des Gerichts:

Schutz des Nacherben:

Der Nacherbenvermerk dient dem Schutz des Nacherben.


Unbekannter Nacherbe:

Solange der Nacherbe unbekannt ist, kann er seine Rechte nicht selbst wahrnehmen.


Pfleger als Vertreter:

Der Pfleger vertritt die Interessen des unbekannten Nacherben.


Kein Vergleich mit Ersatznacherben:

Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich von der Einsetzung eines Ersatznacherben.

Pflegerbestellung zur Löschung Nacherbenvermerk im Grundbuch


Kein typisierter Erblasserwille:

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Erblasser mit der vorweggenommenen Erbfolge einverstanden gewesen wäre.

Bedeutung des Beschlusses

Dieser Beschluss verdeutlicht die Bedeutung des Nacherbenvermerks und die Notwendigkeit der Pflegerbestellung, wenn der Nacherbe unbekannt ist.

Es wird klargestellt, dass die vorweggenommene Erbfolge nicht dazu führt, dass der Grundbesitz endgültig aus dem Nachlass ausscheidet und der Nacherbenvermerk gelöscht werden kann.

Praktische Auswirkungen

Der Beschluss hat praktische Auswirkungen für die Löschung von Nacherbenvermerken.

Ist der Nacherbe unbekannt, muss ein Pfleger bestellt werden, der die Zustimmung zur Löschung erteilt.

Dies gilt auch dann, wenn der Vorerbe den Grundbesitz im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den derzeit vermeintlichen Nacherben übertragen hat.

Zusätzliche Hinweise:

Der Beschluss befasst sich auch mit der Frage, ob das Grundbuchamt eine eigenständige Auslegung des Testaments vornehmen darf.


Der Beschluss stellt klar, dass die Löschung des Nacherbenvermerks zur Entschuldung des Nachlasses nicht zulässig ist, wenn der Nacherbe unbekannt ist.

RA und Notar Krau

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