LAG Baden – Württemberg 20 Sa 87/09

April 8, 2021

LAG Baden – Württemberg 20 Sa 87/09

Urteil vom 31.03.2010 –

Pflegezeit

RA und Notar Krau

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 31.03.2010 entschieden, dass

die Pflegezeit gemäß § 3 PflegeZG nicht in mehreren getrennten Abschnitten in Anspruch genommen werden kann, sondern nur einmalig.

Sachverhalt:

Der Kläger war seit 1986 bei der Beklagten beschäftigt.

Seine Mutter wurde 2005 als pflegebedürftig anerkannt.

Im Februar 2009 beantragte der Kläger Pflegezeit für den Zeitraum vom 15.06. bis 19.06.2009, was die Beklagte bestätigte.

LAG Baden – Württemberg 20 Sa 87/09

Im Juni 2009 beantragte er erneut Pflegezeit für den 28. und 29.12.2009.

Die Beklagte lehnte dies ab, da der Kläger sein Recht auf Pflegezeit bereits einmal in Anspruch genommen habe.

Entscheidung des Arbeitsgerichts:

Das Arbeitsgericht Stuttgart gab der Klage des Arbeitnehmers auf Freistellung für den Zeitraum 28./29.12.2009 nicht statt.

Es argumentierte, dass der Anspruch auf Pflegezeit durch die Inanspruchnahme im Juni 2009 verbraucht sei.

Eine Aufteilung der Pflegezeit auf mehrere Zeitabschnitte sei nach dem PflegeZG nicht möglich.

Entscheidung des LAG:

Das LAG bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts.

Es führte aus, dass der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG („längstens sechs Monate“) auf einen einheitlichen, ununterbrochenen Zeitraum hindeute.

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Zudem habe der Gesetzgeber im PflegeZG im Unterschied zu den Regelungen der Elternzeit keine Bestimmung aufgenommen, wonach die Pflegezeit auf mehrere Zeitabschnitte verteilt werden kann.

Das LAG argumentierte weiter, dass das PflegeZG zwei Arten von Arbeitsfreistellungen im Zusammenhang

mit der Pflege eines Angehörigen vorsehe: die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG und die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG.

Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung diene dazu, in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren.

Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG sei hingegen auf eine längerfristig angelegte, einmalige Freistellung von der Arbeitspflicht ausgerichtet.

Schließlich führte das LAG aus, dass eine Aufteilung der Pflegezeit in mehrere Zeitabschnitte dem Sinn und Zweck des PflegeZG widersprechen würde.

Das PflegeZG solle die Pflegeversicherung besser auf die Bedürfnisse der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen abstimmen und den Grundsatz „ambulant vor stationär“ stärken.

Eine Aufteilung der Pflegezeit in mehrere Zeitabschnitte würde jedoch die Planungssicherheit des Arbeitgebers beeinträchtigen

und könnte zu einem Missbrauch des Kündigungsschutzes nach § 5 PflegeZG führen.

LAG Baden – Württemberg 20 Sa 87/09

Revision:

Das LAG ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu, da die Rechtsfrage der Aufteilbarkeit der Pflegezeit in mehrere Zeitabschnitte von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Zusammenfassung der Kernaussagen:

  • Das LAG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG nur einmalig in Anspruch genommen werden kann.
  • Eine Aufteilung der Pflegezeit in mehrere Zeitabschnitte ist nach dem PflegeZG nicht möglich.
  • Diese Entscheidung stützt sich auf den Wortlaut des Gesetzes, systematische Erwägungen und den Sinn und Zweck des PflegeZG.
  • Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.

Hinweis:

Dieses Urteil ist ein Beispiel dafür, wie Gerichte das PflegeZG auslegen.

Es ist jedoch möglich, dass andere Gerichte in ähnlichen Fällen zu einer anderen Entscheidung gelangen.

Im Zweifel sollte daher immer anwaltlicher Rat eingeholt werden.

RA und Notar Krau

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