Pflicht des abberufenen Geschäftsführers zur Vermögensauskunft der GmbH

März 23, 2025

Pflicht des abberufenen Geschäftsführers zur Vermögensauskunft der GmbH

RA und Notar Krau

Das Landgericht Neuruppin hat in einem Beschluss vom 13. Dezember 2022 (2 T 58/22) entschieden, dass ein abberufener GmbH-Geschäftsführer weiterhin zur Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO verpflichtet

sein kann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Abberufung erfolgte, um sich dieser Pflicht zu entziehen.

Zudem klärte das Gericht die Frage der Fehlerberichtigung in einem Haftbefehl.

Hintergrund und Sachverhalt

Gegen den ehemaligen Geschäftsführer der W S 1 GmbH wurde ein Haftbefehl erlassen, da er die Vermögensauskunft der GmbH verweigert hatte.

Seine sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl wurde vom Landgericht Neuruppin zurückgewiesen.

Entscheidung des Gerichts

Fehlerhafte Angaben im Haftbefehl:

Das Gericht stellte fest, dass der Haftbefehl fehlerhafte Angaben bezüglich des Schuldners, des Gläubigers und des Gerichtsvollziehers enthielt.

Da es sich jedoch um offenbare Unrichtigkeiten handelte, wurden diese gemäß § 319 ZPO korrigiert, anstatt den Haftbefehl aufzuheben.

Pflicht des abberufenen Geschäftsführers zur Vermögensauskunft der GmbH

Pflicht zur Vermögensauskunft trotz Abberufung:

Das Gericht betonte, dass ein abberufener Geschäftsführer weiterhin zur Vermögensauskunft verpflichtet sein kann, wenn die Abberufung erfolgte, um sich dieser Pflicht zu entziehen.

Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Abberufung und der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft begründet eine Vermutung für eine solche Absicht.

Im vorliegenden Fall gab es mehrere Indizien, die dafür sprachen, dass der ehemalige Geschäftsführer versucht hat, die Zwangsvollstreckung zu erschweren.

Darunter fiel beispielweise, die Übertragung von Gesellschaftsanteilen, nach absehbaren Zwangsvollstreckungen.

Zudem unternahm der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit, den Versuch einer Umstrukturierung der Gesellschaft um eine Zwangsvollstreckung zu verhindern.

Außerdem gab es auch eine teilweise unentgeltliche Grundstücksübertragung des ehemaligen Geschäftsführers auf die Gesellschaft seiner Lebensgefährtin.

Auf Grund dessen, wurde entschieden, das sich der ehemalige Geschäftsführer, nach dem im gesamten Verfahrensrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben,

nicht auf seine Abberufung berufen kann und weiterhin zur Auskunft verpflichtet bleibt.

Das Gericht wies darauf hin, dass die Abgabe der Vermögensauskunft für den ehemaligen Geschäftsführer zumutbar sei, da es sich lediglich um eine Wissenserklärung handele.

Pflicht des abberufenen Geschäftsführers zur Vermögensauskunft der GmbH

Relevanz der Entscheidung

Diese Entscheidung des Landgerichts Neuruppin ist relevant für die Praxis der Zwangsvollstreckung gegen GmbHs.

Sie stellt klar, dass ehemalige Geschäftsführer sich ihrer Pflicht zur Vermögensauskunft nicht durch eine kurzfristige Abberufung entziehen können.

Zudem unterstreicht sie die Bedeutung des Gebots von Treu und Glauben im Zwangsvollstreckungsverfahren.

Zentrale Punkte

Auch abberufene GmbH-Geschäftsführer können zur Vermögensauskunft verpflichtet sein.
Fehlerhafte Angaben im Haftbefehl können berichtigt werden.

Das Gebot von Treu und Glauben spielt im Zwangsvollstreckungsverfahren eine wichtige Rolle.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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