Pflicht des Erben zur Auskunft über Zuwendungen

Juni 19, 2016

Pflicht des Erben zur Auskunft über Zuwendungen,

Verdacht auf Unvollständigkeit oder mangelnde Sorgfalt bei vorgelegter Auskunft

OLG München 20 U 126/15

RA und Notar Krau

Der Kläger und die Beklagte sind Geschwister und Miterben ihres verstorbenen Vaters.

Streitpunkt ist die Auseinandersetzung des Nachlasses, insbesondere die Auskunft der Beklagten über erhaltene Zuwendungen des Vaters zu Lebzeiten.

Der Kläger argwöhnte, dass die Beklagte ihre Auskunftspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt und Zuwendungen verschwiegen hat.

Prozessverlauf:

  • Der Kläger forderte die Beklagte zur Auskunft über erhaltene Zuwendungen auf.
  • Die Beklagte erklärte zunächst, keine Zuwendungen erhalten zu haben.
  • Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Auskunftserteilung.
  • Die Beklagte legte daraufhin eine Auskunft vor, die der Kläger für unvollständig hielt.
  • Das Landgericht wies den Antrag des Klägers auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch die Beklagte zurück.
  • Der Kläger legte Berufung ein.

Pflicht des Erben zur Auskunft über Zuwendungen

Entscheidung des OLG München:

Das OLG München hob das Urteil des Landgerichts auf und verurteilte die Beklagte zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

Begründung:

  • Erben sind verpflichtet, einander Auskunft über erhaltene Zuwendungen zu erteilen, damit der Nachlass ordnungsgemäß auseinandergesetzt werden kann.
  • Die Auskunft muss vollständig und mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt werden.
  • Besteht der Verdacht, dass die Auskunft unvollständig ist oder die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet wurde, kann das Gericht die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung anordnen.
  • Im vorliegenden Fall gab es Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit der Auskunft:
    • Die Beklagte hatte zunächst erklärt, keine Zuwendungen erhalten zu haben, legte dann aber doch Kontoauszüge vor, die Zuflüsse in erheblicher Höhe zeigten.
    • Die Beklagte konnte die Herkunft der Gelder für die Erstanlage ihrer Finanzanlagen nicht aufklären.
    • Die Beklagte hatte Zuwendungen vor dem Jahr 2003 bestritten, obwohl sie zuvor angegeben hatte, alle Kinder hätten Zuwendungen in gleicher Höhe erhalten.
  • Es gab auch Anhaltspunkte für mangelnde Sorgfalt bei der Auskunftserteilung:
    • Die Beklagte hatte sich nicht ausreichend um die Beschaffung von Informationen bemüht, z.B. hinsichtlich der Erstanlage ihrer Finanzanlagen.
    • Sie hatte keine Angaben zu möglichen Zuwendungen vor dem Jahr 2003 gemacht.

Pflicht des Erben zur Auskunft über Zuwendungen

Fazit:

Die Entscheidung des OLG München unterstreicht die Bedeutung der vollständigen und sorgfältigen Auskunftserteilung im Erbschaftsrecht.

Bestehen Zweifel an der Vollständigkeit oder Sorgfalt der Auskunft, kann die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangt werden,

um die Richtigkeit der Angaben zu gewährleisten.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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