Pflicht des Erben zur Auskunft über Zuwendungen

Juni 19, 2016

Pflicht des Erben zur Auskunft über Zuwendungen,

Verdacht auf Unvollständigkeit oder mangelnde Sorgfalt bei vorgelegter Auskunft

OLG München 20 U 126/15

RA und Notar Krau

Der Kläger und die Beklagte sind Geschwister und Miterben ihres verstorbenen Vaters.

Streitpunkt ist die Auseinandersetzung des Nachlasses, insbesondere die Auskunft der Beklagten über erhaltene Zuwendungen des Vaters zu Lebzeiten.

Der Kläger argwöhnte, dass die Beklagte ihre Auskunftspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt und Zuwendungen verschwiegen hat.

Prozessverlauf:

  • Der Kläger forderte die Beklagte zur Auskunft über erhaltene Zuwendungen auf.
  • Die Beklagte erklärte zunächst, keine Zuwendungen erhalten zu haben.
  • Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Auskunftserteilung.
  • Die Beklagte legte daraufhin eine Auskunft vor, die der Kläger für unvollständig hielt.
  • Das Landgericht wies den Antrag des Klägers auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch die Beklagte zurück.
  • Der Kläger legte Berufung ein.

Pflicht des Erben zur Auskunft über Zuwendungen

Entscheidung des OLG München:

Das OLG München hob das Urteil des Landgerichts auf und verurteilte die Beklagte zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

Begründung:

  • Erben sind verpflichtet, einander Auskunft über erhaltene Zuwendungen zu erteilen, damit der Nachlass ordnungsgemäß auseinandergesetzt werden kann.
  • Die Auskunft muss vollständig und mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt werden.
  • Besteht der Verdacht, dass die Auskunft unvollständig ist oder die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet wurde, kann das Gericht die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung anordnen.
  • Im vorliegenden Fall gab es Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit der Auskunft:
    • Die Beklagte hatte zunächst erklärt, keine Zuwendungen erhalten zu haben, legte dann aber doch Kontoauszüge vor, die Zuflüsse in erheblicher Höhe zeigten.
    • Die Beklagte konnte die Herkunft der Gelder für die Erstanlage ihrer Finanzanlagen nicht aufklären.
    • Die Beklagte hatte Zuwendungen vor dem Jahr 2003 bestritten, obwohl sie zuvor angegeben hatte, alle Kinder hätten Zuwendungen in gleicher Höhe erhalten.
  • Es gab auch Anhaltspunkte für mangelnde Sorgfalt bei der Auskunftserteilung:
    • Die Beklagte hatte sich nicht ausreichend um die Beschaffung von Informationen bemüht, z.B. hinsichtlich der Erstanlage ihrer Finanzanlagen.
    • Sie hatte keine Angaben zu möglichen Zuwendungen vor dem Jahr 2003 gemacht.

Pflicht des Erben zur Auskunft über Zuwendungen

Fazit:

Die Entscheidung des OLG München unterstreicht die Bedeutung der vollständigen und sorgfältigen Auskunftserteilung im Erbschaftsrecht.

Bestehen Zweifel an der Vollständigkeit oder Sorgfalt der Auskunft, kann die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangt werden,

um die Richtigkeit der Angaben zu gewährleisten.

RA und Notar Krau

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