Pflicht des Notars zur Einsichtnahme in das Zentrale Testamentsregister
Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 14.11.2019, 4 O 678/19) behandelt die Frage, inwieweit ein Notar verpflichtet ist,
das Zentrale Testamentsregister einzusehen, wenn er ein Testament beurkundet, das auf ein bereits existierendes Testament Bezug nimmt.
Gemäß Paragraf 17 Abs. 1 BeurkG ist der Notar verpflichtet, den Willen der Beteiligten zu erforschen, den Sachverhalt zu klären und die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren.
Bei Bezugnahme auf ein Testament ist der Notar verpflichtet, sich über den Inhalt des in Bezug genommenen Testaments zu vergewissern
und den Erblasser zu fragen, ob dieses Testament noch Gültigkeit beansprucht.
Das Gericht entschied, dass der Notar nicht verpflichtet ist, ohne konkrete Anhaltspunkte das Zentrale Testamentsregister einzusehen,
um zu überprüfen, ob das in Bezug genommene Testament noch in amtlicher Verwahrung ist.
Eine solche generelle Nachforschungspflicht würde einen erheblichen Mehraufwand für den Notar bedeuten und das Vertrauen in die Aussagen des Erblassers untergraben.
Grundsätzlich ist es Sache der Beteiligten, dem Notar den Sachverhalt und die relevanten Angaben mitzuteilen.
Der Notar ist nicht verpflichtet, „ins Blaue hinein“ Nachforschungen anzustellen, sondern darf grundsätzlich davon ausgehen, dass die abgegebenen Erklärungen richtig sind.
Im vorliegenden Fall gab es keine konkreten Anhaltspunkte, die den Notar zu einer Überprüfung der Angaben des Erblassers im Testamentsregister hätten veranlassen müssen.
Auch wurde durch den Rechtspfleger dem Erblasser, bei der Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung, klar gemacht, dass dieses mit der Rücknahme seine Gültigkeit verliert.
Das Urteil stellt klar, dass die Pflichten des Notars im Rahmen der Beurkundung begrenzt sind und nicht zu einer übermäßigen Ausforschung des Sachverhalts führen dürfen.
Es betont die Bedeutung des Vertrauensverhältnisses zwischen Notar und Erblasser.
Das Urteil verdeutlicht, dass eine Einsichtnahme in das Zentrale Testamentsregister durch den Notar nur nötig ist, wenn Zweifel an der Aussage des Erblassers besteht.
Notare müssen bei der Beurkundung von Testamenten, die auf andere Testamente Bezug nehmen, sorgfältig vorgehen und den Erblasser umfassend befragen.
Eine generelle Pflicht zur Einsichtnahme in das Zentrale Testamentsregister besteht nicht, es sei denn, es gibt konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Erblassers.
Dieses Urteil hilft Notaren Ihre Pflichten besser einzuschätzen.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen