Pflicht des Notars zur Einsichtnahme in das Zentrale Testamentsregister
Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 14.11.2019, 4 O 678/19) behandelt die Frage, inwieweit ein Notar verpflichtet ist,
das Zentrale Testamentsregister einzusehen, wenn er ein Testament beurkundet, das auf ein bereits existierendes Testament Bezug nimmt.
Gemäß § 17 Abs. 1 BeurkG ist der Notar verpflichtet, den Willen der Beteiligten zu erforschen, den Sachverhalt zu klären und die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren.
Bei Bezugnahme auf ein Testament ist der Notar verpflichtet, sich über den Inhalt des in Bezug genommenen Testaments zu vergewissern
und den Erblasser zu fragen, ob dieses Testament noch Gültigkeit beansprucht.
Das Gericht entschied, dass der Notar nicht verpflichtet ist, ohne konkrete Anhaltspunkte das Zentrale Testamentsregister einzusehen,
um zu überprüfen, ob das in Bezug genommene Testament noch in amtlicher Verwahrung ist.
Eine solche generelle Nachforschungspflicht würde einen erheblichen Mehraufwand für den Notar bedeuten und das Vertrauen in die Aussagen des Erblassers untergraben.
Grundsätzlich ist es Sache der Beteiligten, dem Notar den Sachverhalt und die relevanten Angaben mitzuteilen.
Der Notar ist nicht verpflichtet, „ins Blaue hinein“ Nachforschungen anzustellen, sondern darf grundsätzlich davon ausgehen, dass die abgegebenen Erklärungen richtig sind.
Im vorliegenden Fall gab es keine konkreten Anhaltspunkte, die den Notar zu einer Überprüfung der Angaben des Erblassers im Testamentsregister hätten veranlassen müssen.
Auch wurde durch den Rechtspfleger dem Erblasser, bei der Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung, klar gemacht, dass dieses mit der Rücknahme seine Gültigkeit verliert.
Das Urteil stellt klar, dass die Pflichten des Notars im Rahmen der Beurkundung begrenzt sind und nicht zu einer übermäßigen Ausforschung des Sachverhalts führen dürfen.
Es betont die Bedeutung des Vertrauensverhältnisses zwischen Notar und Erblasser.
Das Urteil verdeutlicht, dass eine Einsichtnahme in das Zentrale Testamentsregister durch den Notar nur nötig ist, wenn Zweifel an der Aussage des Erblassers besteht.
Notare müssen bei der Beurkundung von Testamenten, die auf andere Testamente Bezug nehmen, sorgfältig vorgehen und den Erblasser umfassend befragen.
Eine generelle Pflicht zur Einsichtnahme in das Zentrale Testamentsregister besteht nicht, es sei denn, es gibt konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Erblassers.
Dieses Urteil hilft Notaren Ihre Pflichten besser einzuschätzen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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