BFH II R 66/04

Mai 29, 2022

BFH II R 66/04

Pflicht inländischer Vermögensverwahrer Vermögensgegenstände ausländische Zweigniederlassungen anzuzeigen § 33 ErbStG

Rechtsanwalt und Notar Andreas Krau:

Das Bundesfinanzhof-Urteil vom 31. Mai 2006 behandelt die Pflicht eines inländischen Vermögensverwahrers oder -verwalters,

Vermögensgegenstände von ausländischen Zweigniederlassungen in die Anzeigen gemäß § 33 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

(ErbStG) gegenüber der Finanzverwlatung einzubeziehen.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um eine Bank mit einer Zweigniederlassung in London, die angewiesen war,

Konten von Kunden bei Todesfällen nicht in die Erbschaftsteueranzeige einzubeziehen.

Das Finanzamt forderte die Bank auf, dies zu ändern und alle seit 1992 verwalteten Vermögensgegenstände

der Londoner Niederlassung gemäß § 33 ErbStG bis zum 31. März 1999 anzuzeigen.

BFH II R 66/04

Die Bank argumentierte gegen diese Anforderung, dass sie für Vermögen in ausländischen Niederlassungen

keine Anzeigepflicht habe und dass eine solche Pflicht das völkerrechtliche Territorialitätsprinzip verletze.

Sie legte auch ein Urteil des Court of Appeal und Ergebnisse einer Datenbankrecherche vor, die besagten, dass ausländische Niederlassungen solcher Anforderungen nicht unterliegen würden.

Das Gericht entschied jedoch, dass die Anzeigepflicht auch Vermögensgegenstände in ausländischen Niederlassungen umfassen müsse.

Es argumentierte, dass dies dem Ziel diene, die Steuererhebung zu erleichtern und die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen.

Die Einbeziehung ausländischer Niederlassungen sei verfassungsrechtlich unbedenklich und stehe im Einklang mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts.

Es sei auch kein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß EU-Recht, da die Behandlung der Bank nicht diskriminierend sei.

Das Gericht stellte weiter fest, dass die Anforderungen des Finanzamts an die Bank rechtmäßig seien, da sie eine gesetzliche Pflichterfüllung betreffen und das Finanzamt sachlich zuständig sei.

BFH II R 66/04

Es wies die Klage der Bank ab und entschied zugunsten des Finanzamts.

RA und Notar Krau

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