BFH II R 66/04

Mai 29, 2022

BFH II R 66/04

Pflicht inländischer Vermögensverwahrer Vermögensgegenstände ausländische Zweigniederlassungen anzuzeigen § 33 ErbStG

Rechtsanwalt und Notar Andreas Krau:

Das Bundesfinanzhof-Urteil vom 31. Mai 2006 behandelt die Pflicht eines inländischen Vermögensverwahrers oder -verwalters,

Vermögensgegenstände von ausländischen Zweigniederlassungen in die Anzeigen gemäß § 33 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

(ErbStG) gegenüber der Finanzverwlatung einzubeziehen.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um eine Bank mit einer Zweigniederlassung in London, die angewiesen war,

Konten von Kunden bei Todesfällen nicht in die Erbschaftsteueranzeige einzubeziehen.

Das Finanzamt forderte die Bank auf, dies zu ändern und alle seit 1992 verwalteten Vermögensgegenstände

der Londoner Niederlassung gemäß § 33 ErbStG bis zum 31. März 1999 anzuzeigen.

BFH II R 66/04

Die Bank argumentierte gegen diese Anforderung, dass sie für Vermögen in ausländischen Niederlassungen

keine Anzeigepflicht habe und dass eine solche Pflicht das völkerrechtliche Territorialitätsprinzip verletze.

Sie legte auch ein Urteil des Court of Appeal und Ergebnisse einer Datenbankrecherche vor, die besagten, dass ausländische Niederlassungen solcher Anforderungen nicht unterliegen würden.

Das Gericht entschied jedoch, dass die Anzeigepflicht auch Vermögensgegenstände in ausländischen Niederlassungen umfassen müsse.

Es argumentierte, dass dies dem Ziel diene, die Steuererhebung zu erleichtern und die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen.

Die Einbeziehung ausländischer Niederlassungen sei verfassungsrechtlich unbedenklich und stehe im Einklang mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts.

Es sei auch kein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß EU-Recht, da die Behandlung der Bank nicht diskriminierend sei.

Das Gericht stellte weiter fest, dass die Anforderungen des Finanzamts an die Bank rechtmäßig seien, da sie eine gesetzliche Pflichterfüllung betreffen und das Finanzamt sachlich zuständig sei.

BFH II R 66/04

Es wies die Klage der Bank ab und entschied zugunsten des Finanzamts.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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