Pflicht Testamentsvollstrecker zur Abgabe Erbschaftsteuererklärung

Dezember 27, 2019

Pflicht Testamentsvollstrecker zur Abgabe Erbschaftsteuererklärung

BFH Urteil 11.6.2013 – II R 10/11 –

RA und Notar Krau

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied am 11. Juni 2013 in einem Fall zur Erbschaftsteuerpflicht eines Testamentsvollstreckers.

Kernfrage war, ob der Testamentsvollstrecker zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verpflichtet ist, wenn er zur Verwaltung eines Nachvermächtnisses eingesetzt wurde.

Nach § 31 Abs. 5 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ist der Testamentsvollstrecker nur zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verpflichtet,

wenn sich die Testamentsvollstreckung auf den Gegenstand des Erwerbs bezieht und das Finanzamt (FA) ihn dazu auffordert.

Im vorliegenden Fall ging es um die Klägerin, die als Nachvermächtnisnehmerin in einem Erbvertrag eingesetzt wurde.

Ihre Großeltern hatten eine Testamentsvollstreckung für ihren Nachlass angeordnet, die auch nach der Erfüllung des Vermächtnisses weiter andauern sollte.

Nach dem Tod der Vorvermächtnisnehmerin C im Jahr 2008 erhob das FA ohne Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung gegenüber der Klägerin Erbschaftsteuer,

wobei es nicht das Verhältnis der Klägerin zum zuletzt verstorbenen Großelternteil, sondern zu C als Basis nahm.

Pflicht Testamentsvollstrecker zur Abgabe Erbschaftsteuererklärung

Die Klägerin beantragte daraufhin, den Steuerbescheid dem Testamentsvollstrecker erneut bekanntzugeben und den Bescheid aufzuheben, da sie eine fehlerhafte Bekanntgabe vermutete.

Der BFH stellte fest, dass der Erbschaftsteuerbescheid der Klägerin wirksam bekannt gegeben wurde, da der Testamentsvollstrecker

nicht zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung für die Klägerin aufgefordert worden war.

Die Bekanntgabe eines Steuerbescheids an den Testamentsvollstrecker ist nur erforderlich, wenn das FA ihn zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert

und sich die Testamentsvollstreckung auf den Gegenstand des Erwerbs bezieht.

Da dies im vorliegenden Fall nicht gegeben war, war der Bescheid gegenüber der Klägerin wirksam und das FA nicht verpflichtet, den Bescheid dem Testamentsvollstrecker erneut zuzustellen.

Zusammenfassend entschied der BFH, dass eine Steuererklärungspflicht des Testamentsvollstreckers nur dann besteht,

wenn das FA ihn zur Abgabe einer Erklärung auffordert und die Testamentsvollstreckung den vermachten Gegenstand betrifft.

Ohne diese Aufforderung entfällt die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung durch den Testamentsvollstrecker.

RA und Notar Krau

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