
Pflicht Vorlage notarielles Nachlassverzeichnis Weigerung Notar entlastet Erben nicht
OLG Düsseldorf I-7 W 67/16
Tenor:
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf) hat in seinem Beschluss vom 31.10.2016 entschieden, dass die Weigerung von Notaren,
ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, den Erben nicht von seiner Verpflichtung entbindet, dieses vorzulegen.
Das Gericht verhängte ein Zwangsgeld gegen die Erbin, da sie ihrer Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses nicht nachgekommen war.
Hintergrund:
Die Gläubigerin, Tochter des Erblassers, hatte die Schuldnerin, Alleinerbin des Erblassers, auf Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verklagt.
Das Landgericht Düsseldorf verurteilte die Schuldnerin daraufhin zur Vorlage eines solchen Verzeichnisses.
Die Schuldnerin gab an, dass sie mehrere Notare mit der Erstellung des Verzeichnisses beauftragen wollte, diese aber alle abgelehnt hätten.
Das Landgericht wies den Antrag der Gläubigerin auf Zwangsgeld gegen die Schuldnerin zurück, da es die Handlung als „vertretbar“ ansah
und die Gläubigerin selbst einen Notar beauftragen könne.
Gegen diese Entscheidung legte die Gläubigerin Beschwerde beim OLG Düsseldorf ein.
Entscheidung des OLG Düsseldorf:
Das OLG Düsseldorf gab der Beschwerde statt und änderte den Beschluss des Landgerichts ab.
Das Gericht stellte fest, dass die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses eine unvertretbare Handlung ist,
da die Erteilung der Auskunft die Mitteilung der Kenntnisse der Schuldnerin höchstpersönlich voraussetzt.
Die bloße Beauftragung eines Notars ohne die inhaltliche Mitwirkung der Schuldnerin reicht nicht aus.
Das OLG Düsseldorf betonte, dass die Schuldnerin im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens verpflichtet ist,
die Handlung des mitwirkungspflichtigen Dritten (Notar) mit der gebotenen Intensität einzufordern und alle ihr zustehenden Möglichkeiten auszuschöpfen.
Dazu gehört auch, dass sie die Beschwerdemöglichkeit gemäß Paragraf 15 Abs. 2 BNotO nutzt, wenn ein Notar seine Urkundstätigkeit ohne ausreichenden Grund verweigert.
Da die Schuldnerin dies nicht getan hatte, sah das OLG Düsseldorf ihre Verpflichtung zur Vorlage des Nachlassverzeichnisses
als nicht erfüllt an und verhängte ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro gegen sie.
Bedeutung der Entscheidung:
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf verdeutlicht, dass die Weigerung von Notaren, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen,
den Erben nicht von seiner Verpflichtung zur Vorlage eines solchen Verzeichnisses entbindet.
Der Erbe muss alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel nutzen, um die Mitwirkung des Notars zu erlangen.
Dazu gehört auch die Beschwerde gemäß Paragraf 15 Abs. 2 BNotO.
Konsequenzen für die Praxis:
Erben sollten sich bei der Beauftragung eines Notars mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses
nicht auf die Aussage verlassen, dass Notare die Erstellung solcher Verzeichnisse ablehnen.
Sollte ein Notar die Erstellung des Verzeichnisses verweigern, muss der Erbe die Beschwerdemöglichkeit gemäß Paragraf 15 Abs. 2 BNotO nutzen.
Andernfalls riskiert er, dass ein Zwangsgeld gegen ihn verhängt wird.
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