Pflicht zur Abgabe Steuererklärung bei Testamentsvollstreckung
BFH II B 101/98
RA und Notar Krau
Im Fall geht es um die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung im Rahmen einer Testamentsvollstreckung sowie die Anzeigepflicht nach Paragraf 30 Abs. 3 ErbStG.
Die Antragstellerin war Vermächtnisnehmerin eines lebenslangen, unentgeltlichen Wohnrechts nach dem Tod ihres Lebensgefährten.
Der Erblasser hatte Testamentsvollstreckung angeordnet, und der Testamentsvollstrecker verzögerte die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung, die schließlich 1997 erfolgte.
Das Finanzamt (FA) setzte Erbschaftsteuer fest, gegen die die Antragstellerin Einspruch einlegte, mit der Begründung, der Anspruch sei verjährt.
Der Einspruch wurde abgelehnt, die Steuer erhöht, und die Antragstellerin beantragte die Aussetzung der Vollziehung.
Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag auf Aussetzung ab, da die Festsetzungsverjährung erst 1994 begonnen habe, wegen verspäteter Abgabe der Steuererklärung durch den Testamentsvollstrecker.
Die Antragstellerin war jedoch der Ansicht, dass die Verjährung bereits 1995 eingetreten sei, da das Testament 1991 eröffnet wurde.
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied zugunsten der Antragstellerin.
Er argumentierte, dass die Verjährung bereits 1995 eingetreten sei, da die Festsetzungsfrist nach Paragraf 170 Abs. 1 AO 1977 mit dem Jahr 1991 begann.
Eine Anzeigepflicht nach Paragraf 30 Abs. 3 ErbStG entfiel, da das Testament genügend Informationen über das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser lieferte.
Zudem war die Antragstellerin nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, da sie innerhalb der Frist nicht dazu aufgefordert wurde.
Auch die verspätete Abgabe durch den Testamentsvollstrecker konnte keine Hemmung der Festsetzungsfrist bewirken.
Der BFH hob daher die Entscheidung des FG auf und setzte die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids aus, da die Verjährung eingetreten war und der Steueranspruch somit erloschen war.
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