
Pflicht zur Bereitstellung eines Kündigungsbuttons für online abgeschlossene Verträge
RA und Notar Krau
Im Urteil vom 22. Mai 2025 (Az. I ZR 161/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine wichtige Entscheidung zum Online-Kündigungsbutton getroffen.
Es ging um die Frage, ob Online-Händler auch dann einen Kündigungsbutton auf ihrer Webseite anbieten müssen, wenn ein Vertrag, der über das Internet abgeschlossen wurde, zwar automatisch nach einer bestimmten Laufzeit endet und der Kunde dafür nur eine einmalige Gebühr bezahlt hat, der Händler aber während der Laufzeit wiederkehrende Leistungen erbringt.
Worum es ging: Das „OTTO UP Plus“ Programm
Der Kläger in diesem Fall war der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Er verklagte das Versandhandelsunternehmen Otto. Otto bot auf seiner Webseite ein kostenpflichtiges Vorteilsprogramm namens „OTTO UP Plus“ an. Für eine jährliche Gebühr von 9,90 € erhielten Kunden Vorteile wie doppelte Punkte für nachhaltige Produkte und kostenlosen Versand. Die Besonderheit war: Das Programm hatte eine Laufzeit von zwölf Monaten und endete danach automatisch, ohne dass eine Kündigung erforderlich war. Der Kläger beanstandete, dass Otto für dieses Programm keine Kündigungsschaltfläche auf seiner Webseite bereitstellte, über die Kunden das Programm außerordentlich kündigen könnten. Dies sah der Kläger als Verstoß gegen die Verbraucherschutzvorschrift des Paragraf 312k des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) an.
Die Sicht des Oberlandesgerichts Hamburg
Das Oberlandesgericht Hamburg hatte die Klage der Verbraucherzentralen zunächst abgewiesen. Es argumentierte, dass Otto nicht verpflichtet sei, einen Kündigungsbutton für das „OTTO UP Plus“-Programm anzubieten. Begründung: Für den Verbraucher handele es sich nicht um ein sogenanntes „Dauerschuldverhältnis“ im Sinne des Gesetzes. Zwar sei Otto dauerhaft zu Leistungen verpflichtet (Punktegutschrift, kostenloser Versand), der Verbraucher habe aber nur eine einmalige Zahlung von 9,90 € zu leisten. Da der Kunde den Umfang seiner Leistungspflicht überblicken könne und der Vertrag automatisch ende, sei er nicht besonders schutzbedürftig und gerate nicht in eine „Kostenfalle“.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH)
Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und gab dem Kläger recht. Damit muss Otto einen Kündigungsbutton bereitstellen.
Der BGH begründete seine Entscheidung wie folgt:
Fazit:
Der BGH hat mit diesem Urteil klargestellt, dass die Pflicht zur Bereitstellung eines Kündigungsbuttons für online abgeschlossene Verträge, die auf eine Dauerleistung des Unternehmers gerichtet sind, weit auszulegen ist. Es kommt nicht darauf an, ob der Verbraucher wiederkehrende Zahlungen leistet oder der Vertrag automatisch endet.
Entscheidend ist, dass der Anbieter über einen längeren Zeitraum hinweg Leistungen erbringt. Ziel ist es, den Verbraucher vor einer ungewollten oder unnötig verlängerten Vertragsbindung zu schützen und ihm eine einfache Möglichkeit zur Beendigung solcher Verträge zu geben.
Dieses Urteil stärkt die Verbraucherrechte im Online-Handel erheblich.
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