
Pflicht zur Einreichung einer Gesellschafterliste als nicht vertretbare Handlung
Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg vom 16. August 2023 befasst sich mit der Frage,
wie die Pflicht zur Einreichung einer Gesellschafterliste im Rahmen der Zivilprozessordnung (ZPO) vollstreckt wird.
Kernpunkt ist die Einordnung dieser Pflicht als „nicht vertretbare Handlung“ im Sinne des Paragraf 888 ZPO.
Die Schuldnerin wurde gerichtlich verpflichtet, eine aktuelle Gesellschafterliste beim zuständigen Registergericht einzureichen.
Ein Antrag des Gläubigers, ihm zu gestatten, diese Handlung selbst vorzunehmen, wurde vom Landgericht Potsdam abgewiesen.
Die daraufhin eingelegte Beschwerde des Gläubigers blieb erfolglos.
Das OLG Brandenburg bestätigte, dass die Einreichung einer Gesellschafterliste eine „nicht vertretbare Handlung“ darstellt und somit gemäß Paragraf 888 ZPO vollstreckt werden muss.
Die Einreichung der Gesellschafterliste ist eine persönliche Pflicht des Geschäftsführers, die nicht von einem Dritten übernommen werden kann.
Dies ergibt sich aus Paragraf 40 Abs. 1 GmbHG, der dem Geschäftsführer die Verantwortung für die Richtigkeit und Aktualität der Liste zuweist.
Die Pflicht zur Kontrolle und gegebenenfalls Korrektur des Listeninhalts ist dem Geschäftsführer persönlich auferlegt.
Dies wird unterstrichen durch die Schadenersatzpflicht des Geschäftsführers nach Paragraf 40 Abs. 3 GmbHG gegenüber Gesellschaftern und Gläubigern.
Das Gericht stellte klar, dass eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), die der Gläubiger zur Begründung seines Antrags anführte, hier nicht relevant ist.
Die BGH-Entscheidung betraf die Frage, ob Ansprüche auf Korrektur einer Gesellschafterliste direkt gegen den Geschäftsführer oder gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden müssen.
Diese Entscheidung des BGH, ändert nichts an der Tatsache, dass die Verpflichtung des Geschäftsführers nach Paragraf 40 Abs. 1 GmbH eine persönlich zu erbringende Pflicht ist.
Das Urteil des OLG Brandenburg verdeutlicht die persönliche Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers bei der Einreichung von Gesellschafterlisten.
Es bestätigt, dass diese Pflicht nicht auf Dritte übertragbar ist und somit als „nicht vertretbare Handlung“ im Rahmen der ZPO vollstreckt werden muss.
Diese Klarstellung ist wichtig für die Rechtssicherheit im Gesellschaftsrecht und für die Durchsetzung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Gesellschafterlisten.
Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass die Pflicht zur Einreichung einer Gesellschafterliste eine nicht vertretbare Handlung darstellt und demzufolge nach Paragraf 888 ZPO vollstreckt wird.
Diese Pflicht ist eine Persönliche des Geschäftsführers der betroffenen GmbH.
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