Pflicht zur Einreichung einer Gesellschafterliste als nicht vertretbare Handlung
Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg vom 16. August 2023 befasst sich mit der Frage,
wie die Pflicht zur Einreichung einer Gesellschafterliste im Rahmen der Zivilprozessordnung (ZPO) vollstreckt wird.
Kernpunkt ist die Einordnung dieser Pflicht als „nicht vertretbare Handlung“ im Sinne des § 888 ZPO.
Die Schuldnerin wurde gerichtlich verpflichtet, eine aktuelle Gesellschafterliste beim zuständigen Registergericht einzureichen.
Ein Antrag des Gläubigers, ihm zu gestatten, diese Handlung selbst vorzunehmen, wurde vom Landgericht Potsdam abgewiesen.
Die daraufhin eingelegte Beschwerde des Gläubigers blieb erfolglos.
Das OLG Brandenburg bestätigte, dass die Einreichung einer Gesellschafterliste eine „nicht vertretbare Handlung“ darstellt und somit gemäß § 888 ZPO vollstreckt werden muss.
Die Einreichung der Gesellschafterliste ist eine persönliche Pflicht des Geschäftsführers, die nicht von einem Dritten übernommen werden kann.
Dies ergibt sich aus § 40 Abs. 1 GmbHG, der dem Geschäftsführer die Verantwortung für die Richtigkeit und Aktualität der Liste zuweist.
Die Pflicht zur Kontrolle und gegebenenfalls Korrektur des Listeninhalts ist dem Geschäftsführer persönlich auferlegt.
Dies wird unterstrichen durch die Schadenersatzpflicht des Geschäftsführers nach § 40 Abs. 3 GmbHG gegenüber Gesellschaftern und Gläubigern.
Das Gericht stellte klar, dass eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), die der Gläubiger zur Begründung seines Antrags anführte, hier nicht relevant ist.
Die BGH-Entscheidung betraf die Frage, ob Ansprüche auf Korrektur einer Gesellschafterliste direkt gegen den Geschäftsführer oder gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden müssen.
Diese Entscheidung des BGH, ändert nichts an der Tatsache, dass die Verpflichtung des Geschäftsführers nach § 40 Abs. 1 GmbH eine persönlich zu erbringende Pflicht ist.
Das Urteil des OLG Brandenburg verdeutlicht die persönliche Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers bei der Einreichung von Gesellschafterlisten.
Es bestätigt, dass diese Pflicht nicht auf Dritte übertragbar ist und somit als „nicht vertretbare Handlung“ im Rahmen der ZPO vollstreckt werden muss.
Diese Klarstellung ist wichtig für die Rechtssicherheit im Gesellschaftsrecht und für die Durchsetzung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Gesellschafterlisten.
Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass die Pflicht zur Einreichung einer Gesellschafterliste eine nicht vertretbare Handlung darstellt und demzufolge nach § 888 ZPO vollstreckt wird.
Diese Pflicht ist eine Persönliche des Geschäftsführers der betroffenen GmbH.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.