Pflichten des Betreuers einer Vorerbin – Ausschlagung der Vorerbschaft zur Erlangung des Pflichtteils – OLG Hamm I 10 U 72/16
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Tenor:
Gründe:
A. Sachverhalt:
Die Klägerin, Alleinerbin der verstorbenen Frau C, erhebt im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche nach deren verstorbenen Ehemann, Herrn Prof. Dr. C2.
Alternativ stützt sie ihren Anspruch auf eine behauptete Pflichtverletzung des Beklagten als Betreuer der Frau C.
Die Eheleute C/C2 hatten sich gegenseitig als Alleinerben und die Klägerin als Schlusserbin eingesetzt. Frau C litt bereits an einer beginnenden Alzheimererkrankung.
Herr C2 widerrief das gemeinschaftliche Testament und setzte seine Ehefrau als Vorerbin sowie den Beklagten und dessen Ehefrau als Nacherben ein.
Der Beklagte wurde als Betreuer sowohl für Herrn C2 als auch für Frau C bestellt.
Später adoptierte Herr C2 den Beklagten.
Nach dem Tod von Herrn C2 und später Frau C wurden die Testamente eröffnet.
Die Klägerin behauptet, die Vorerbschaft der Frau C als Erbin wirksam ausgeschlagen zu haben und fordert ein Viertel des Nachlasses sowie Schadensersatz, weil der Beklagte als Betreuer verpflichtet gewesen sei, die Vorerbschaft zugunsten des Pflichtteilsanspruchs auszuschlagen.
B. Entscheidung des Landgerichts:
Das Landgericht wies die Klage ab und entschied, dass die Klägerin keinen Pflichtteilsanspruch habe, da die Ausschlagungsfrist für die Vorerbschaft abgelaufen sei und der Beklagte als Betreuer keine Pflicht zur Ausschlagung der Vorerbschaft gehabt habe.
C. Berufung der Klägerin:
Die Klägerin legte Berufung ein und argumentierte, dass der Beklagte aufgrund einer Interessenkollision als Nacherbe die Vorerbschaft nicht hätte annehmen dürfen und dass die Annahme der Vorerbschaft genehmigungspflichtig gewesen sei.
Zudem habe der Beklagte seine Pflichten als Betreuer verletzt, indem er die wirtschaftlich wertlose Vorerbenposition der Frau C nicht ausgeschlagen habe.
D. Entscheidung des OLG Hamm:
Die Berufung wurde zurückgewiesen.
I. Pflichtteilsanspruch:
II. Schadensersatzanspruch:
Die Entscheidung des Beklagten, die Vorerbschaft nicht auszuschlagen, verursachte keinen Vermögensschaden bei der Betreuten.
Der Pflichtteilsanspruch wäre geringer gewesen als der Wert der Vorerbschaft, und es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz für den Verlust eines potentiellen Erbes.
III. Schlussfolgerung:
Die Berufung der Klägerin war erfolglos.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, und eine Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung oder Divergenz in der Rechtsprechung vorlag.
Zusammengefasst, das OLG Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Münster, dass der Beklagte als Betreuer keine Pflicht zur Ausschlagung der Vorerbschaft hatte und die Klägerin keinen Pflichtteils- oder Schadensersatzanspruch geltend machen kann.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.