Pflichten des Testamentsvollstreckers bei der Eingehung einer Verbindlichkeit – BGH IVa ZR 36/81

September 20, 2020

Pflichten des Testamentsvollstreckers bei der Eingehung einer Verbindlichkeit – BGH IVa ZR 36/81

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Testamentsvollstrecker bei der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass an die Grenzen seiner Befugnisse gebunden ist

und die Verbindlichkeit zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sein muss.

Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall hatte der Testamentsvollstrecker eine Rechtsanwältin mit der Abwicklung des Nachlasses beauftragt und ihr hierfür ein Honorar zugesagt.

Die Erben fochten die Höhe des Honorars an.

Rechtliche Würdigung:

Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.

Pflichten des Testamentsvollstreckers bei der Eingehung einer Verbindlichkeit – BGH IVa ZR 36/81

Begründung:

  • Stellung des Testamentsvollstreckers: Der Testamentsvollstrecker ist weder Vertreter des Erblassers noch Vertreter der Erben, sondern hat die Stellung eines Treuhänders. Er ist verpflichtet, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten.
  • Grenzen der Befugnisse: Der Testamentsvollstrecker darf nur Verbindlichkeiten für den Nachlass eingehen, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind.
  • Beauftragung von Hilfspersonen: Der Testamentsvollstrecker darf Hilfspersonen hinzuziehen, die ihm bei der Verwaltung des Nachlasses unterstützen.
  • Die Vergütung für diese Hilfspersonen muss aber ebenfalls zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sein.
  • Prüfung der Erforderlichkeit: Ob eine Verbindlichkeit zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
  • Zu berücksichtigen sind unter anderem der Umfang und die Schwierigkeit der Nachlassabwicklung, die Möglichkeiten und die Vorbildung des Testamentsvollstreckers sowie die Höhe seiner Vergütung.
  • Wirksamkeit der Verbindlichkeit: Auch wenn der Testamentsvollstrecker die Grenzen seiner Befugnisse überschreitet, kann die von ihm eingegangene Verbindlichkeit dennoch wirksam sein, wenn der Vertragspartner davon ausgehen durfte, dass die Verbindlichkeit zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich ist.
  • Schadenersatzpflicht: Überschreitet der Testamentsvollstrecker seine Befugnisse, kann er den Erben gegenüber schadenersatzpflichtig werden.

Pflichten des Testamentsvollstreckers bei der Eingehung einer Verbindlichkeit – BGH IVa ZR 36/81

Konsequenzen:

  • Sorgfaltspflicht des Testamentsvollstreckers: Der Testamentsvollstrecker muss bei der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass sorgfältig prüfen, ob diese zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind.
  • Begrenzung der Vergütung: Die Vergütung für Hilfspersonen muss angemessen sein und darf nicht über das hinausgehen, was zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich ist.
  • Haftungsrisiko: Der Testamentsvollstrecker haftet den Erben gegenüber für Schäden, die durch eine Überschreitung seiner Befugnisse entstehen.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der BGH mit seinem Urteil die Pflichten des Testamentsvollstreckers bei der Eingehung von Verbindlichkeiten präzisiert hat.

Testamentsvollstrecker sollten die Entscheidung bei der Verwaltung des Nachlasses berücksichtigen, um Haftungsrisiken zu vermeiden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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