
Pflichten Nachlassverwalter bei Verwaltung und Auszahlung von Nachlassmitteln
BGH 11.07.1984 – IVa ZR 23/83
In dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11. Juli 1984 (Az.: IVa ZR 23/83) geht es um die Pflichten eines Nachlassverwalters in Bezug auf die Verwaltung und Auszahlung von Nachlassmitteln.
Der Fall dreht sich um einen Nachlassverwalter, der beschuldigt wurde, unrechtmäßig Zahlungen aus dem Nachlass eines verstorbenen Arztes vorgenommen zu haben,
ohne zuvor sorgfältig zu prüfen, ob der Nachlass zur Begleichung aller Verbindlichkeiten ausreichte.
Der Beklagte war vom Amtsgericht Siegburg als Nachlassverwalter eingesetzt worden, wurde jedoch seines Amtes enthoben,
weil er seine Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllte, insbesondere weil er kein vollständiges Nachlassverzeichnis vorlegte.
Der Kläger, der später als Nachlass- und Konkursverwalter eingesetzt wurde, forderte vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von 300.000 DM.
Er argumentierte, dass der Beklagte nicht hätte Zahlungen an Nachlassgläubiger leisten dürfen, da der Nachlass überschuldet war.
Vielmehr hätte der Beklagte die Eröffnung eines Nachlasskonkurses beantragen müssen.
Das Berufungsgericht wies die Klage größtenteils ab, da es der Ansicht war, der Nachlassverwalter habe seine Pflichten nicht verletzt.
Der BGH hob dieses Urteil jedoch teilweise auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück.
Der BGH betonte, dass der Nachlassverwalter verpflichtet ist, vor jeglicher Auszahlung an Gläubiger sorgfältig zu prüfen, ob der Nachlass zur Begleichung aller Verbindlichkeiten ausreicht.
Diese Prüfung umfasst eine umfassende Sichtung des Nachlasses und die Einholung von Informationen über mögliche unbekannte Verbindlichkeiten.
Wenn der Nachlassverwalter dieser Pflicht nicht nachkommt und dennoch Zahlungen leistet, handelt er pflichtwidrig und kann den Gläubigern gegenüber schadenersatzpflichtig sein.
Der BGH stellte klar, dass die Beweislast für die Annahme der Zulänglichkeit des Nachlasses beim Nachlassverwalter liegt.
Da das Berufungsgericht dies nicht ausreichend berücksichtigt hatte, wurde das Urteil aufgehoben. In der erneuten Verhandlung wird zu prüfen sein,
ob den Gläubigern durch die Handlungen des Beklagten tatsächlich ein Schaden entstanden ist und in welchem Umfang ein möglicher Schadensersatzanspruch besteht.
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