Pflichten Nachlassverwalter in Bezug auf Verwaltung und Auszahlung von Nachlassmitteln – BGH 11.07.1984 – IVa ZR 23/83
RA und Notar Krau
In dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11. Juli 1984 (Az.: IVa ZR 23/83) geht es um die Pflichten eines Nachlassverwalters in Bezug auf die Verwaltung und Auszahlung von Nachlassmitteln.
Der Fall dreht sich um einen Nachlassverwalter, der beschuldigt wurde, unrechtmäßig Zahlungen aus dem Nachlass eines verstorbenen Arztes vorgenommen zu haben, ohne zuvor sorgfältig zu prüfen, ob der Nachlass zur Begleichung aller Verbindlichkeiten ausreichte.
Der Beklagte war vom Amtsgericht Siegburg als Nachlassverwalter eingesetzt worden, wurde jedoch seines Amtes enthoben,
weil er seine Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllte, insbesondere weil er kein vollständiges Nachlassverzeichnis vorlegte.
Der Kläger, der später als Nachlass- und Konkursverwalter eingesetzt wurde, forderte vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von 300.000 DM.
Er argumentierte, dass der Beklagte nicht hätte Zahlungen an Nachlassgläubiger leisten dürfen, da der Nachlass überschuldet war.
Vielmehr hätte der Beklagte die Eröffnung eines Nachlasskonkurses beantragen müssen.
Das Berufungsgericht wies die Klage größtenteils ab, da es der Ansicht war, der Nachlassverwalter habe seine Pflichten nicht verletzt.
Der BGH hob dieses Urteil jedoch teilweise auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück.
Der BGH betonte, dass der Nachlassverwalter verpflichtet ist, vor jeglicher Auszahlung an Gläubiger sorgfältig zu prüfen, ob der Nachlass zur Begleichung aller Verbindlichkeiten ausreicht.
Diese Prüfung umfasst eine umfassende Sichtung des Nachlasses und die Einholung von Informationen über mögliche unbekannte Verbindlichkeiten.
Wenn der Nachlassverwalter dieser Pflicht nicht nachkommt und dennoch Zahlungen leistet, handelt er pflichtwidrig und kann den Gläubigern gegenüber schadenersatzpflichtig sein.
Der BGH stellte klar, dass die Beweislast für die Annahme der Zulänglichkeit des Nachlasses beim Nachlassverwalter liegt.
Da das Berufungsgericht dies nicht ausreichend berücksichtigt hatte, wurde das Urteil aufgehoben. In der erneuten Verhandlung wird zu prüfen sein,
ob den Gläubigern durch die Handlungen des Beklagten tatsächlich ein Schaden entstanden ist und in welchem Umfang ein möglicher Schadensersatzanspruch besteht.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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