Pflichtteil Abkömmlinge bei nach Paragraf 1371 I erhöhtem Erbteil

April 20, 2019

Pflichtteil Abkömmlinge bei nach Paragraf 1371 I erhöhtem Erbteil

BGH Urteil 21.3.1962 – IV ZR 251/61

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. März 1962 beschäftigt sich mit der Frage, wie sich Pflichtteilsansprüche der Abkömmlinge berechnen,

wenn der überlebende Ehegatte des Erblassers aufgrund der Zugewinngemeinschaft einen erhöhten gesetzlichen Erbteil gemäß Paragraf 1371 Abs. 1 BGB erhält und Alleinerbe geworden ist.

Der Kläger, ein Abkömmling aus der ersten Ehe des Erblassers, hatte gegen die zweite Ehefrau des Verstorbenen geklagt.

Diese war aufgrund eines Testaments des Erblassers als Alleinerbin eingesetzt worden.

Der Kläger beanspruchte einen Pflichtteil in Höhe von 1/8 des Nachlasswertes, während die Beklagte ihm lediglich 1/12 zugestand, was sie bereits bezahlt hatte.

Die zentrale Frage war, ob der erhöhte Erbteil des überlebenden Ehegatten gemäß Paragraf 1371 Abs. 1 BGB

auch bei der Berechnung der Pflichtteilsansprüche der Abkömmlinge berücksichtigt werden muss,

selbst wenn der Ehegatte testamentarischer Alleinerbe ist.

Pflichtteil Abkömmlinge bei nach Paragraf 1371 I erhöhtem Erbteil

Das Landgericht und das Oberlandesgericht hatten zugunsten des Klägers entschieden, der BGH hob jedoch die Entscheidungen auf und wies die Klage ab.

Der BGH entschied, dass die Erhöhung des gesetzlichen Erbteils nach Paragraf 1371 Abs. 1 BGB auch dann maßgeblich ist, wenn der überlebende Ehegatte testamentarischer Alleinerbe ist.

Dies bedeutet, dass die Pflichtteile der Abkömmlinge unter Berücksichtigung des erhöhten Erbteils des überlebenden Ehegatten berechnet werden müssen.

Diese Auslegung folge aus dem Ziel des Gesetzgebers, einen pauschalen Zugewinnausgleich zu gewährleisten, der die Berechnung der Pflichtteile beeinflusst.

Das Urteil verdeutlicht, dass der BGH die Sichtweise vertritt, dass die gesetzliche Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten umfassend gilt,

um eine gerechte Verteilung des Nachlasses im Lichte der Zugewinngemeinschaft sicherzustellen.

Der Kläger hatte demnach keinen weitergehenden Pflichtteilsanspruch.

RA und Notar Krau

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