Pflichtteil Auskunft durch Nachlassverzeichnis

August 16, 2017
Pflichtteil Auskunft durch Nachlassverzeichnis
OLG Köln 2 U 53/11

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Köln hatte in diesem Fall über die Auskunftspflicht eines Erben gegenüber einem Pflichtteilsberechtigten zu entscheiden.

Kernaussagen des Urteils:

  • Ein Pflichtteilsberechtigter hat gegen den Erben einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses.
  • Der Auskunftsanspruch umfasst auch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens über den Wert von Nachlassgegenständen.
  • Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch auf Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
  • Der Anspruch auf Vorlage von Belegen muss in der Klageschrift hinreichend bestimmt werden.

Pflichtteil Auskunft durch Nachlassverzeichnis

Sachverhalt:

Die Klägerin war die adoptierte Tochter des Erblassers. Nach dem Tod des Erblassers verlangte sie von der Beklagten, der Ehefrau des Erblassers, Auskunft über den Nachlass.

Die Beklagte verweigerte die Auskunft.

Die Klägerin erhob Klage und verlangte die Erteilung der Auskunft sowie die Vorlage von Belegen und eines Sachverständigengutachtens.

Entscheidung:

Das Oberlandesgericht Köln änderte das Urteil des Landgerichts Aachen teilweise ab und verurteilte die Beklagte zur Auskunftserteilung.

Der Anspruch auf Vorlage von Belegen wurde als unzulässig verworfen.

Begründung:

  • Die Klägerin hat als Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf Auskunft über den Nachlass.
  • Der Auskunftsanspruch umfasst auch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens über den Wert von Nachlassgegenständen.
  • Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
  • Der Anspruch auf Vorlage von Belegen wurde als unzulässig verworfen, da die Klägerin die Belege nicht hinreichend bestimmt hatte.

Pflichtteil Auskunft durch Nachlassverzeichnis

Konsequenzen:

Die Beklagte musste der Klägerin Auskunft über den Nachlass erteilen und ein Sachverständigengutachten über den Wert eines Grundstücks vorlegen.

RA und Notar Krau

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