Die Beklagte war Alleinerbin.

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben und der Klägerin verschiedene Auskunftsansprüche zuerkannt.

Die Beklagte erhob Berufung und Widerklage auf Auskunft über Zahlungen des Erblassers an die Klägerin.

Pflichtteil Auskunft über Bestand Nachlass

Problem:

Das OLG Köln musste über die Berufung der Beklagten und die Widerklage entscheiden.

Es ging um die Frage, ob die Beklagte als Erbin zur Auskunftserteilung verpflichtet ist und ob ihr ein Auskunftsanspruch gegen die Klägerin zusteht.

Lösung:

Das OLG Köln wies die Berufung der Beklagten und die Widerklage ab.

Begründung:

  • Auskunftsanspruch der Klägerin: Der Klägerin stand als Pflichtteilsberechtigter ein Anspruch auf Auskunft über den Nachlass zu. Die Beklagte hatte kein vollständiges Nachlassverzeichnis erstellt.
  • Notarielles Nachlassverzeichnis: Die Klägerin konnte verlangen, dass das Nachlassverzeichnis von einem Notar aufgenommen wird.
  • Keine Dürftigkeitseinrede: Die Beklagte konnte sich nicht auf die Dürftigkeitseinrede berufen, da sie die behauptete Überschuldung des Nachlasses nicht beweisen konnte.

Pflichtteil Auskunft über Bestand Nachlass

  • Kein Auskunftsanspruch der Beklagten: Der Beklagten stand kein Anspruch auf Auskunft über Zahlungen des Erblassers an die Klägerin zu. Sie benötigte diese Informationen nicht für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses.
  • Auskunftspflicht über Zuwendungen an Dritte: Die Auskunftspflicht der Beklagten beschränkte sich auf Zuwendungen an Dritte, nicht aber an die Klägerin selbst.
  • Kein Pflichtteilsergänzungsanspruch: Der Beklagten stand kein Auskunftsanspruch gegen die Klägerin über etwaige Schenkungen des Erblassers an die Klägerin zu, da ein solcher Anspruch erst bei der Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen relevant wird.

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht den Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben.

Der Erbe ist verpflichtet, ein vollständiges Nachlassverzeichnis zu erstellen, das auch von einem Notar aufgenommen werden kann.

Ein Auskunftsanspruch des Erben gegen den Pflichtteilsberechtigten besteht nur in bestimmten Fällen, z.B. bei der Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen.