Sachverhalt:
Die Klägerin war Pflichtteilsberechtigte nach dem Tod ihres Vaters.
Zum Nachlass gehörte eine 10%ige Beteiligung an einer GmbH.
Die Beklagte, die Alleinerbin des Erblassers, hatte die Beteiligung kurz nach dem Erbfall veräußert.
Die Klägerin verlangte von der Beklagten Auskunft über den Wert der Beteiligung sowie die Vorlage von Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen
und die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Entscheidung:
Das OLG Köln gab der Klage statt.
Begründung:
Anspruch auf Wertermittlung: Der Anspruch auf Wertermittlung ergibt sich aus § 2314 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB. Der Pflichtteilsberechtigte hat Anspruch auf die Ermittlung des Werts der Nachlassgegenstände durch einen Sachverständigen, wenn ihm die für die Bewertung notwendigen Informationen nicht selbst zugänglich sind.
Anspruch auf Vorlage von Unterlagen: Der Anspruch auf Vorlage von Unterlagen ergibt sich ebenfalls aus § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Pflichtteilsberechtigte kann die Vorlage von Geschäftsunterlagen verlangen, die ihm die Ermittlung des Werts der Nachlassgegenstände ermöglichen.
Veräußerung des Firmenvermögens: Die Veräußerung des Firmenvermögens nach dem Erbfall lässt die Ansprüche auf Auskunft und Wertermittlung nicht entfallen.
Widerklage: Die Widerklage der Beklagten, mit der sie Auskunft über Zuwendungen des Erblassers an die Klägerin verlangte, wurde abgewiesen.
Fazit:
Das Urteil des OLG Köln stärkt die Rechte von Pflichtteilsberechtigten.
Es stellt klar, dass sie Anspruch auf Auskunft und Wertermittlung auch dann haben, wenn das Firmenvermögen im Nachlass bereits veräußert wurde.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.