Pflichtteil Auskunftserteilung im Wege der Stufenklage
zu Vollmachten und Kontoverträgen
LG Stuttgart Urteil vom 14.2.2024 – 7 O 191/23
In einem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2024 (7 O 191/23) wurde der Beklagte im Wege der Stufenklage verurteilt,
umfassende Auskünfte über den Nachlass des verstorbenen Erblassers E. P. H. K. zu erteilen.
Diese Entscheidung wirft Licht auf die Auskunftspflichten des Erben gegenüber einem Pflichtteilsberechtigten und enthält weitreichende Implikationen für das Pflichtteilsrecht.
Der Kläger, ein Pflichtteilsberechtigter, forderte detaillierte Informationen über den Nachlass, um seinen Pflichtteilsanspruch nach den §§ 2303, 2311 und 2314 BGB geltend machen zu können.
Der Beklagte war verpflichtet, ein vollständiges Bestandsverzeichnis des Nachlasses vorzulegen, das verschiedene Kategorien von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten umfasst.
Nachlassaktiva:
Alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen, einschließlich digitaler Positionen und bedingter Rechte.
Bei Kapitalvermögen die Vorlage der Mitteilung an die Erbschaftsteuerstelle gemäß § 33 ErbStG.
Nachlassverbindlichkeiten:
Alle beim Erbfall vorhandenen Verbindlichkeiten, einschließlich Erblasser- und Erbfallschulden.
Ergänzungspflichtige Zuwendungen:
Schenkungen und gemischte Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers gemäß § 2325 BGB.
Ausgleichspflichtige Zuwendungen nach §§ 2050 ff. BGB.
Veräußerungen und Vertragsbedingungen:
Detaillierte Angaben über Veräußerungen, bei denen eine Schenkung vermutet werden könnte.
Eheverträge und Kontoverträge:
Sämtliche vom Erblasser geschlossenen Eheverträge und Kontoverträge, einschließlich Berechtigungen des Ehepartners an Einzelkonten.
Auskunft zu Vollmachten:
Angaben darüber, wem der Erblasser Vollmachten über seine Vermögenswerte erteilt hat und ob Forderungen gegen Bevollmächtigte bestehen.
Rechtliche Analyse
Das Urteil bringt einige innovative Aspekte in das Pflichtteilsrecht ein, indem es weitreichende Auskunftsansprüche des Pflichtteilsberechtigten festlegt.
Dies ermöglicht dem Pflichtteilsberechtigten, seinen Anspruch präziser zu beziffern.
Vorlage der Mitteilung an die Erbschaftsteuerstelle:
Nach Auffassung des OLG München ist die Vorlage dieser Mitteilung nicht Bestandteil des Auskunftsanspruchs,
da es sich um einen Beleg handelt und kein allgemeiner Anspruch auf Belegvorlage im Rahmen eines Auskunftsanspruchs besteht.
Auskunft über Vollmachten:
Auch hier ist die Rechtslage umstritten.
Das OLG München verneint einen Auskunftsanspruch bezüglich erteilter Vollmachten, da diese keine Nachlassaktiva oder -passiva darstellen.
Ein Erbe kann sich gegen eine solche Verurteilung zur Wehr setzen, wobei die Zulässigkeit der Berufung vom Wert des Beschwerdegegenstandes und der Zulassung durch das Erstgericht abhängt.
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung zugelassen hat, ist eine Berufung möglich.
das Pflichtteilsberechtigten hilft, ihre Ansprüche gegen Erben durchzusetzen, wenn der genaue Umfang des Nachlasses und somit die Höhe des Pflichtteils unbekannt sind.
Sie ist in § 254 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt und wird typischerweise in drei Stufen verfolgt.
In der ersten Stufe klagt der Pflichtteilsberechtigte auf Auskunftserteilung durch den Erben.
Dieser muss ein detailliertes Nachlassverzeichnis vorlegen, das alle Aktiva und Passiva des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes auflistet.
Ziel ist es, eine Grundlage für die Berechnung des Pflichtteils zu schaffen, der gemäß § 2303 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils beträgt.
Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erteilten Auskunft, kann der Pflichtteilsberechtigte in der zweiten Stufe beantragen,
dass der Erbe die Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses an Eides statt versichert (§§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB).
Diese Versicherung dient dazu, die Angaben des Erben zu bekräftigen und Falschangaben zu sanktionieren.
Nachdem der Pflichtteilsberechtigte die notwendigen Informationen durch das Nachlassverzeichnis und gegebenenfalls die eidesstattliche Versicherung erhalten hat,
kann er in der dritten Stufe seinen Zahlungsanspruch beziffern und einklagen.
Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach dem Wert des Nachlasses und der gesetzlichen Erbquote des Pflichtteilsberechtigten.
Die Stufenklage ist im Pflichtteilsrecht von großer Bedeutung, da sie dem oft informationsmäßig unterlegenen Pflichtteilsberechtigten ermöglicht,
sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen, bevor er einen konkreten Zahlungsanspruch geltend machen muss.
Dies vermeidet unnötige Prozesse und Kosten, die entstehen könnten, wenn ein Zahlungsanspruch ohne genaue Kenntnis des Nachlassumfangs eingeklagt würde.
Zudem hemmt die Einreichung der Stufenklage die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.