Pflichtteil bei Erbverzichts- und Abfindungsvertrag

August 5, 2017
Pflichtteil bei Erbverzichts- und Abfindungsvertrag
Pflichtteil bei Erbverzichts- und Abfindungsvertrag
LG Düsseldorf 7 O 132/13
RA und Notar Krau

Der Kläger, ein adoptierter Sohn des Erblassers, hatte im Jahr 2004 im Alter von 19 Jahren einen notariellen Erbverzichts- und Abfindungsvertrag unterzeichnet.

Darin verzichtete er gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 50.000 Euro auf seinen Pflichtteil am Nachlass seines Vaters.

Nach dem Tod des Vaters im Jahr 2010 focht der Kläger den Vertrag an und machte Pflichtteilsansprüche geltend.

Er behauptete, die Abfindung nie erhalten und bei Abschluss des Vertrags unter Alkoholeinfluss gestanden zu haben.

Außerdem habe er sich über die Tragweite seines Verzichts geirrt.

Streitpunkt:

Pflichtteil bei Erbverzichts- und Abfindungsvertrag

Im Kern ging es um die Frage, ob der Erbverzichts- und Abfindungsvertrag wirksam war.

Der Kläger machte geltend, der Vertrag sei wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit, Sittenwidrigkeit oder Irrtums nichtig.

Zudem behauptete er, die aufschiebende Bedingung der vollständigen Zahlung der Abfindung sei nicht eingetreten.

Entscheidung des Landgerichts:

Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab.

Es entschied, dass der Erbverzichts- und Abfindungsvertrag wirksam war und dem Kläger keine Pflichtteilsansprüche zustanden.

Begründung:

  1. Wirksamkeit des Erbverzichts- und Abfindungsvertrags:
  • Geschäftsfähigkeit: Das Gericht sah keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine mangelnde Geschäftsfähigkeit des Klägers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Der bloße Alkoholkonsum in der Nacht zuvor lasse nicht auf eine mangelnde geistige Aufnahmefähigkeit schließen.
  • Sittenwidrigkeit: Der Vertrag war nach Ansicht des Gerichts auch nicht sittenwidrig, obwohl die Abfindungssumme deutlich unter dem möglichen Pflichtteilsanspruch lag. Die zeitnahe Bereitstellung eines geringeren Betrags könne für einen jungen Menschen durchaus attraktiv sein.
  • Irrtum: Ein Irrtum über den Wert des Pflichtteilsanspruchs lag ebenfalls nicht vor. Der Kläger kannte die Lebensverhältnisse seines Vaters und wusste, dass dieser vermögend war. Eine genaue Kenntnis der Vermögensverhältnisse und des Wertes des Pflichtteilsanspruchs sei nicht erforderlich.
  • Anfechtung: Eine Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums wäre zudem verfristet gewesen.
  1. Erfüllung der aufschiebenden Bedingung:
  • Zahlung der Abfindung: Das Gericht sah die aufschiebende Bedingung der vollständigen Zahlung der Abfindung als erfüllt an. Die Beklagte hatte eine vom Kläger unterschriebene Quittung vorgelegt.
  • Quittung als Beweis: Die Quittung enthielt ein außergerichtliches Geständnis des Klägers über den Empfang der Leistung. Zwar behauptete der Kläger, es handele sich um eine Blankounterschrift, er konnte aber nicht beweisen, dass die Quittung abredewidrig ausgefüllt worden war.
  • Tatsächliche Zahlung: Auch die tatsächliche Zahlung der Abfindung sah das Gericht als erwiesen an. Der Kläger konnte die Vermutung der Richtigkeit der Quittung nicht entkräften.

Fazit:

Das Landgericht Düsseldorf bestätigte die Wirksamkeit des Erbverzichts- und Abfindungsvertrags.

Der Kläger hatte wirksam auf seinen Pflichtteil verzichtet und konnte diesen daher nicht geltend machen.

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung von Erbverzichtsverträgen und die Voraussetzungen für deren Wirksamkeit.

Es zeigt auch, wie wichtig eine sorgfältige Dokumentation von Zahlungen ist, insbesondere durch Quittungen.

RA und Notar Krau

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