Pflichtteil Berücksichtigung von Belastungen
BGH IV ZR 51/09
Die Kläger machten gegen den Beklagten Pflichtteilsansprüche nach ihrer Großmutter geltend.
Der Beklagte war Alleinerbe.
Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus Grundstücken, die mit Grundschulden belastet waren,
um die Kredite einer Kommanditgesellschaft (KG) zu sichern, an der der Beklagte beteiligt war.
Die Grundschulden waren zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht in Anspruch genommen worden.
Das Berufungsgericht hatte entschieden, dass die Grundschulden bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs nicht zu berücksichtigen sind.
Kernaussage des Urteils:
Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Revision des Beklagten zurück.
Dingliche Belastungen von Nachlassgegenständen, wie Grundschulden, sind bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs als zweifelhafte Verbindlichkeiten gemäß § 2313 Abs. 2
Satz 1 BGB nicht zu berücksichtigen, wenn ihre tatsächliche Verwirklichung unsicher ist.
Begründung des Gerichts:
Fazit:
Das Urteil verdeutlicht, dass bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs nicht nur der Wert der Nachlassgegenstände,
sondern auch die Belastung mit Grundschulden zu berücksichtigen ist.
Solange die Inanspruchnahme der Grundschuld unsicher ist, bleibt sie jedoch außer Ansatz.
Zusätzliche Informationen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.