Pflichtteil Berücksichtigung von Belastungen

August 23, 2017

Pflichtteil Berücksichtigung von Belastungen

BGH IV ZR 51/09

RA und Notar Krau

Die Kläger machten gegen den Beklagten Pflichtteilsansprüche nach ihrer Großmutter geltend.

Der Beklagte war Alleinerbe.

Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus Grundstücken, die mit Grundschulden belastet waren,

um die Kredite einer Kommanditgesellschaft (KG) zu sichern, an der der Beklagte beteiligt war.

Die Grundschulden waren zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht in Anspruch genommen worden.

Das Berufungsgericht hatte entschieden, dass die Grundschulden bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs nicht zu berücksichtigen sind.

Kernaussage des Urteils:

Pflichtteil Berücksichtigung von Belastungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Revision des Beklagten zurück.

Dingliche Belastungen von Nachlassgegenständen, wie Grundschulden, sind bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs als zweifelhafte Verbindlichkeiten gemäß § 2313 Abs. 2

Satz 1 BGB nicht zu berücksichtigen, wenn ihre tatsächliche Verwirklichung unsicher ist.

Begründung des Gerichts:

  • Berechnung des Pflichtteilsanspruchs:
    • Der Pflichtteilsanspruch berechnet sich nach dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls (§ 2311 BGB).
    • Zweifelhafte Verbindlichkeiten bleiben bei der Berechnung des Nachlasswerts außer Ansatz (§ 2313 Abs. 2 BGB).
  • Grundschulden als zweifelhafte Verbindlichkeiten:
    • Grundschulden, die der Sicherung fremder Schulden dienen, sind zweifelhafte Verbindlichkeiten, wenn ihre Inanspruchnahme unsicher ist.
    • Dies gilt auch dann, wenn die Grundschuld zur Absicherung der Verbindlichkeiten einer KG bestellt wurde, an der der Erbe beteiligt ist.
  • Begründung:
    • Der Erbe soll das Risiko tragen, dass die Grundschuld in Anspruch genommen wird.
    • Der Pflichtteilsberechtigte soll so gestellt werden, als wäre er Erbe geworden.
    • Als Erbe müsste er die zweifelhafte Verbindlichkeit zunächst nicht erfüllen.
  • Nachträgliche Verwirklichung der Grundschuld:
    • Wird die Grundschuld nachträglich in Anspruch genommen, kann der Erbe einen Ausgleichsanspruch gegen den Pflichtteilsberechtigten geltend machen (§ 2313 Abs. 1 Satz 3 BGB).
  • Praktikabilität:
    • Die Behandlung von Grundschulden als zweifelhafte Verbindlichkeiten ist praktikabel.
    • Der Erbe erfährt von der Inanspruchnahme der Grundschuld, der Pflichtteilsberechtigte hingegen in der Regel nicht.

Pflichtteil Berücksichtigung von Belastungen

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht, dass bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs nicht nur der Wert der Nachlassgegenstände,

sondern auch die Belastung mit Grundschulden zu berücksichtigen ist.

Solange die Inanspruchnahme der Grundschuld unsicher ist, bleibt sie jedoch außer Ansatz.

Zusätzliche Informationen:

  • Das Urteil hat Bedeutung für die Praxis, da es die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs bei Belastung des Nachlasses mit Grundschulden klarstellt.
  • Erben sollten die Belastung des Nachlasses mit Grundschulden bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs berücksichtigen.
  • Pflichtteilsberechtigte sollten sich über die Belastung des Nachlasses mit Grundschulden informieren.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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