Pflichtteil Berücksichtigung von Belastungen
BGH IV ZR 51/09
Die Kläger machten gegen den Beklagten Pflichtteilsansprüche nach ihrer Großmutter geltend.
Der Beklagte war Alleinerbe.
Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus Grundstücken, die mit Grundschulden belastet waren,
um die Kredite einer Kommanditgesellschaft (KG) zu sichern, an der der Beklagte beteiligt war.
Die Grundschulden waren zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht in Anspruch genommen worden.
Das Berufungsgericht hatte entschieden, dass die Grundschulden bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs nicht zu berücksichtigen sind.
Kernaussage des Urteils:
Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Revision des Beklagten zurück.
Dingliche Belastungen von Nachlassgegenständen, wie Grundschulden, sind bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs als zweifelhafte Verbindlichkeiten gemäß Paragraf 2313 Abs. 2
Satz 1 BGB nicht zu berücksichtigen, wenn ihre tatsächliche Verwirklichung unsicher ist.
Begründung des Gerichts:
Fazit:
Das Urteil verdeutlicht, dass bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs nicht nur der Wert der Nachlassgegenstände,
sondern auch die Belastung mit Grundschulden zu berücksichtigen ist.
Solange die Inanspruchnahme der Grundschuld unsicher ist, bleibt sie jedoch außer Ansatz.
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