Pflichtteil Berücksichtigung von Belastungen

August 23, 2017

Pflichtteil Berücksichtigung von Belastungen

BGH IV ZR 51/09

RA und Notar Krau

Die Kläger machten gegen den Beklagten Pflichtteilsansprüche nach ihrer Großmutter geltend.

Der Beklagte war Alleinerbe.

Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus Grundstücken, die mit Grundschulden belastet waren,

um die Kredite einer Kommanditgesellschaft (KG) zu sichern, an der der Beklagte beteiligt war.

Die Grundschulden waren zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht in Anspruch genommen worden.

Das Berufungsgericht hatte entschieden, dass die Grundschulden bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs nicht zu berücksichtigen sind.

Kernaussage des Urteils:

Pflichtteil Berücksichtigung von Belastungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Revision des Beklagten zurück.

Dingliche Belastungen von Nachlassgegenständen, wie Grundschulden, sind bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs als zweifelhafte Verbindlichkeiten gemäß Paragraf 2313 Abs. 2

Satz 1 BGB nicht zu berücksichtigen, wenn ihre tatsächliche Verwirklichung unsicher ist.

Begründung des Gerichts:

  • Berechnung des Pflichtteilsanspruchs:
    • Der Pflichtteilsanspruch berechnet sich nach dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls (Paragraf 2311 BGB).
    • Zweifelhafte Verbindlichkeiten bleiben bei der Berechnung des Nachlasswerts außer Ansatz (Paragraf 2313 Abs. 2 BGB).
  • Grundschulden als zweifelhafte Verbindlichkeiten:
    • Grundschulden, die der Sicherung fremder Schulden dienen, sind zweifelhafte Verbindlichkeiten, wenn ihre Inanspruchnahme unsicher ist.
    • Dies gilt auch dann, wenn die Grundschuld zur Absicherung der Verbindlichkeiten einer KG bestellt wurde, an der der Erbe beteiligt ist.
  • Begründung:
    • Der Erbe soll das Risiko tragen, dass die Grundschuld in Anspruch genommen wird.
    • Der Pflichtteilsberechtigte soll so gestellt werden, als wäre er Erbe geworden.
    • Als Erbe müsste er die zweifelhafte Verbindlichkeit zunächst nicht erfüllen.
  • Nachträgliche Verwirklichung der Grundschuld:
    • Wird die Grundschuld nachträglich in Anspruch genommen, kann der Erbe einen Ausgleichsanspruch gegen den Pflichtteilsberechtigten geltend machen (Paragraf 2313 Abs. 1 Satz 3 BGB).
  • Praktikabilität:
    • Die Behandlung von Grundschulden als zweifelhafte Verbindlichkeiten ist praktikabel.
    • Der Erbe erfährt von der Inanspruchnahme der Grundschuld, der Pflichtteilsberechtigte hingegen in der Regel nicht.

Pflichtteil Berücksichtigung von Belastungen

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht, dass bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs nicht nur der Wert der Nachlassgegenstände,

sondern auch die Belastung mit Grundschulden zu berücksichtigen ist.

Solange die Inanspruchnahme der Grundschuld unsicher ist, bleibt sie jedoch außer Ansatz.

Zusätzliche Informationen:

  • Das Urteil hat Bedeutung für die Praxis, da es die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs bei Belastung des Nachlasses mit Grundschulden klarstellt.
  • Erben sollten die Belastung des Nachlasses mit Grundschulden bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs berücksichtigen.
  • Pflichtteilsberechtigte sollten sich über die Belastung des Nachlasses mit Grundschulden informieren.
RA und Notar Krau

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