Pflichtteil Bewertung Nachlass durch Sachverständigen
BGH Urteil 19.04.1989 – IVa ZR 85/88
RA und Notar Krau
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19. April 1989, Aktenzeichen IVa ZR 85/88, befasst sich mit der Frage,
inwieweit ein Pflichtteilsberechtigter vom Erben die Einholung eines Sachverständigengutachtens
über den Wert eines zum Nachlass hinzuzurechnenden Gegenstandes verlangen kann, insbesondere dann,
wenn dieser Gegenstand gemäß Paragraf 2325 BGB in den Nachlass einzubeziehen ist.
Im vorliegenden Fall stritten die Parteien, die Geschwister sind, um die Pflichtteilsergänzung nach dem Tod ihrer Mutter.
Die Mutter hatte ein Hausgrundstück zu Lebzeiten an den beklagten Bruder übertragen, was die klagende Schwester veranlasste, auf Pflichtteilsergänzung zu klagen.
Dabei verlangte sie unter anderem ein Gutachten über den Wert des Grundstücks.
Das Landgericht gab der Klägerin hinsichtlich der Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche statt, das Berufungsgericht entschied jedoch,
dass die Auskunft bereits erfüllt sei und der Anspruch nur noch bezüglich der Wertermittlung bestehe.
Der BGH hob die Entscheidung des Berufungsgerichts bezüglich der Wertermittlung auf.
Er stellte fest, dass der Erbe, in diesem Fall der Bruder, nicht verpflichtet ist, ein Gutachten über den Wert des Grundstücks auf eigene Kosten einzuholen,
wenn der Nachlass keinen aktiven Wert hat, aus dem diese Kosten gedeckt werden könnten.
Dies würde den Erben unangemessen belasten, insbesondere, wenn die Kosten für das Gutachten als Nachlassverbindlichkeit zu betrachten wären.
Der BGH folgte der Argumentation des Berufungsgerichts nicht, dass der Beschenkte (hier der Bruder) verpflichtet sei, das Gutachten aus eigenen Mitteln zu finanzieren.
Der Beschenkte haftet gemäß Paragraf 2329 BGB nur bis zur Höhe des Fehlbetrages, den der Pflichtteilsberechtigte beanspruchen kann, und nicht darüber hinaus.
Eine zusätzliche Wertermittlungspflicht auf eigene Kosten des Beschenkten würde die gesetzliche Haftungsbeschränkung unzulässig erweitern.
Das Urteil betont, dass die gesetzliche Regelung, die die Haftung des Beschenkten auf den Fehlbetrag beschränkt, eine zusätzliche finanzielle Belastung durch ein Gutachten ausschließt.
Damit wird sichergestellt, dass der Pflichtteilsberechtigte seine Rechte ausüben kann, ohne den Beschenkten unangemessen zu belasten.
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