
Pflichtteil – Bewertung von nach dem Erbfall veräußerten Nachlassgegenständen – BGH IV ZR 124/09
Die Klägerin fordert Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die Beklagten, ihre Familienangehörigen, die aufgrund eines Testaments der Erblasserin Emma S. als Vorerben und Nacherben eingesetzt wurden.
Die Erblasserin verstarb am 14. Januar 2001, und die Klägerin schlug die Erbschaft aus.
Der Nachlass umfasste unter anderem drei Grundstücke, deren Bewertung strittig ist:
Bis zur Entscheidung des Landgerichts zahlten die Beklagten 121.607,65 € an die Klägerin.
Das Landgericht verurteilte die Beklagten zur Zahlung weiterer 11.956,82 € zuzüglich Zinsen.
Danach zahlten die Beklagten zusätzlich 36.797,36 €.
Die Klägerin verfolgt weiterhin ihren Anspruch von 38.165,65 € nebst Zinsen sowie einen Feststellungsantrag.
Das Berufungsgericht verurteilte die Beklagten zur Zahlung von 11.979,88 € nebst Zinsen abzüglich bereits gezahlter Beträge und gab der Feststellungsklage teilweise statt.
Es wies jedoch den weitergehenden Zahlungsanspruch der Klägerin ab, ohne eine weitere Beweisaufnahme zum Wert der Grundstücke in A. und M. durchzuführen.
Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts teilweise auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück, soweit das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf Zahlung weiterer 22.233,52 € abgewiesen hat.
Wertbemessung nach § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB:
Der Pflichtteilsanspruch bemisst sich nach dem Bestand und Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls.
Dabei ist der gemeine Wert (Verkaufswert) maßgeblich.
Wird ein Nachlassgegenstand bald nach dem Erbfall veräußert, ist der Verkaufserlös ein wesentlicher Anhaltspunkt für den Verkehrswert, es sei denn, außergewöhnliche Verhältnisse liegen vor.
Beweislast:
Der Pflichtteilsberechtigte muss darlegen und beweisen, dass der Verkaufserlös nicht dem Verkehrswert im Zeitpunkt des Erbfalls entspricht, etwa durch Veränderungen der Marktverhältnisse oder bauliche Zustände seit dem Erbfall.
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht diesen Aspekt nicht ausreichend gewürdigt.
Grundstück A.:
Die Klägerin konnte zunächst nicht nachweisen, dass eine Veränderung der Marktverhältnisse nach dem Erbfall eingetreten ist.
Bezüglich der baulichen Zustände hatte die Klägerin aber relevante Beweise angeboten, die das Berufungsgericht nicht ausreichend beachtet hat, darunter Schäden am Haus, die erst nach dem Erbfall entstanden sein könnten.
Grundstück M.:
Die Klägerin hat zu Unrecht keinen weiteren Sachverständigenbeweis erhalten, obwohl sie im Berufungsverfahren einen anderen Wert als in der ersten Instanz geltend gemacht hatte.
Es war revisionsrechtlich nicht haltbar, den Wert des Grundstücks ohne Beweisaufnahme nur aufgrund des Verkaufserlöses zu bestimmen.
Grundstück F.:
Hier sind die Feststellungen des Berufungsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Der BGH hat die Entscheidung des Berufungsgerichts teilweise aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen, soweit der Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 22.233,52 € wegen der Grundstücke in A. und M. abgewiesen wurde.
Dabei soll insbesondere der Einfluss nachträglicher baulicher Veränderungen und die genaue Bewertung des Verkehrswerts dieser Grundstücke unter Berücksichtigung der vorgebrachten Beweise neu geprüft werden.
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