Pflichtteil Erlassvertrag Verzicht

April 14, 2019

Pflichtteil Erlassvertrag Verzicht

BGH Beschluss 7.11.2018 – IV ZR 189/17

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 7. November 2018 (IV ZR 189/17) betrifft einen Rechtsstreit um den Pflichtteilsanspruch der Klägerin nach dem Tod ihrer Tochter.

Die Klägerin verlangte von dem Beklagten, dem Lebensgefährten und Alleinerben der Verstorbenen, die Zahlung eines Pflichtteilbetrags von 100.000 Euro.

Die Erblasserin hatte kurz vor ihrem Tod ihre Mutter gebeten, auf den Pflichtteil zu verzichten, was jedoch nicht notariell beurkundet wurde.

Der Beklagte behauptete, die Klägerin habe während eines Telefonats und bei der Beerdigung mündlich auf ihre Ansprüche verzichtet.

Das Landgericht Trier wies die Klage ab und sah den Erlassvertrag als erwiesen an.

Das Oberlandesgericht Koblenz hingegen verurteilte den Beklagten auf Berufung der Klägerin hin, ohne die Zeugen erneut zu vernehmen.

Pflichtteil Erlassvertrag Verzicht

Es argumentierte, dass die mündlichen Äußerungen der Klägerin nicht zwangsläufig als Verzicht auf den Pflichtteil zu deuten seien

und dass der zuvor abgelehnte notarielle Verzicht ein solches Verhalten unwahrscheinlich mache.

Der BGH entschied, dass das Berufungsgericht den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt habe,

indem es von der erneuten Vernehmung der Zeugen abgesehen habe, obwohl es die Aussagen anders bewertete als das Landgericht.

Das Berufungsgericht hätte die Zeugen erneut vernehmen müssen, bevor es die Klage anders entschied.

Der BGH hob daher das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück.

Für das weitere Verfahren gab der BGH dem Berufungsgericht auf, sich detaillierter mit den Zeugenaussagen und dem Nachlasswert auseinanderzusetzen.

Auch müsse die Verteilung des eingeklagten Teilbetrags von 100.000 Euro auf die selbstständigen Pflichtteilsansprüche geklärt werden.

Pflichtteil Erlassvertrag Verzicht

Der Beschluss verdeutlicht die Bedeutung des rechtlichen Gehörs und die Notwendigkeit einer erneuten Zeugenvernehmung,

wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht beabsichtigt ist.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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