Pflichtteil Erstattung Kosten Wertermittlung Nachlassgegenstand durch Gutachten
OLG Köln Beschluss 16.04.2018 – 17 W 39/18
In dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 16.04.2018 ging es um die Frage, ob die Kosten
für ein von den Beklagten eingeholtes Privatgutachten zur Ermittlung des Wertes einer Eigentumswohnung im Rahmen eines Pflichtteilsprozesses erstattungsfähig sind.
Der Kläger, als Pflichtteilsberechtigter, forderte von den Beklagten, die als Erben fungierten, Auskunft über den Nachlass,
einschließlich der Bewertung einzelner Nachlassgegenstände gemäß § 2314 BGB.
Die Beklagten ließen daraufhin ein Privatgutachten erstellen, das Kosten in Höhe von 1.518,61 € verursachte.
Nach Abschluss des Verfahrens wurde entschieden, dass die Kläger 70 % und die Beklagten 30 % der Prozesskosten tragen sollten.
Die Beklagten wollten die Kosten des Gutachtens als Teil der Prozesskosten anerkennen lassen, da sie es für notwendig hielten, um den Pflichtteilsanspruch zu beziffern.
Der Kläger hingegen argumentierte, dass es sich bei diesen Kosten um Nachlassverbindlichkeiten handelt, die die Beklagten als Erben zu tragen hätten.
Das Gericht entschied, dass die Kosten für das Gutachten nicht als erstattungsfähige Prozesskosten nach § 91 ZPO anzusehen sind.
Vielmehr seien solche Kosten Nachlassverbindlichkeiten, wenn sie zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs
gemäß § 2314 BGB notwendig sind und vom Erben getragen werden müssen.
Die Einholung des Gutachtens durch die Beklagten während des Prozesses ändere daran nichts, selbst wenn das Gutachten vom Gericht berücksichtigt wurde.
Es wurde betont, dass die Erstattungsfähigkeit von Prozesskosten nicht von der Verwertung des Gutachtens,
sondern von der Notwendigkeit und Sachdienlichkeit zum Zeitpunkt der Einholung abhängt.
Außerdem wurde festgestellt, dass die Abrechnung des Gutachters, die pauschale Gebühren und Nebenkosten umfasste,
eine Prüfung der Angemessenheit erschwert, was ebenfalls gegen eine Erstattung sprach.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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