Pflichtteil Minderung durch Ausgleichsanspruch wegen Pflege

Februar 4, 2018

Pflichtteil Minderung durch Ausgleichsanspruch wegen Pflege

OLG Schleswig 3 U 28/11

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein (Az. 3 U 28/11) vom 15. Juni 2012 betrifft einen Erbstreit zwischen den Parteien über Pflichtteilsansprüche nach dem Tod ihrer Mutter.

Der Beklagte wurde im Testament vom 16. November 2004 zum Alleinerben bestimmt, während die Kläger, seine Geschwister, ihre Pflichtteilsansprüche geltend machten.

Das Landgericht Flensburg hatte den Klägern zunächst Pflichtteilsansprüche in Höhe von jeweils 34.622,81 Euro zugesprochen, was vom Beklagten angefochten wurde.

In der Berufung wurde der Nachlasswert, auf den sich die Pflichtteilsansprüche beziehen, neu bewertet.

Der Gesamtnachlass wurde auf 159.536,84 Euro festgesetzt, wobei jeder Kläger einen Anspruch auf 26.589,47 Euro hat.

Dieser Betrag resultiert aus einem bereinigten Nachlasswert, der u.a. einen Bereicherungsanspruch der Erblasserin gegen den Beklagten

wegen unrechtmäßiger Abbuchungen von deren Girokonten beinhaltete.

Pflichtteil Minderung durch Ausgleichsanspruch wegen Pflege

Der Beklagte hatte geltend gemacht, dass er die Mutter über Jahre hinweg gepflegt habe und ihm dafür ein Ausgleichsanspruch zustehe, der den Nachlasswert mindern würde.

Das Gericht erkannte ihm einen solchen Anspruch in Höhe von 48.200 Euro zu, der sich aus der Ersparnis von Pflegeheimkosten und dem Verzicht auf eigenes berufliches Einkommen ergibt.

Dieser Betrag wurde bei der Berechnung der Pflichtteilsansprüche berücksichtigt und führte zur Reduzierung des Anteils der Kläger.

Das Gericht wies die Berufung des Beklagten in weiten Teilen zurück, bestätigte aber einen Ausgleichsanspruch,

da der Beklagte die Mutter längere Zeit gepflegt hatte, was den Nachlasswert erhalten hatte.

Es wurden auch Argumente des Beklagten, wie eine behauptete Absprache zur Entgeltlichkeit der Pflege, vom Gericht nicht anerkannt, da es ihm nicht gelang, diese Behauptungen überzeugend nachzuweisen.

Insgesamt wurde der Beklagte dazu verurteilt, an die Kläger jeweils 26.589,47 Euro zuzüglich Zinsen zu zahlen, und die Klage in sonstigen Punkten abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens wurden entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien aufgeteilt.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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