Pflichtteil Pflichtteilsergänzung Stufenklage Nachlassverzeichnis
OLG München 33 W 861/21
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München (OLG München) im Fall von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen sowie der Stufenklage betrifft die Aufhebung der
Beschlüsse des Landgerichts Augsburg und die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Klägerin ab dem 16. Oktober 2020 für die gesamte Stufenklage.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die Klägerin hatte Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche im Rahmen einer Stufenklage eingereicht, jedoch war bisher keine Entscheidung in der Sache ergangen.
Sie beantragte Prozesskostenhilfe, die das Erstgericht ablehnte, da es die Rechtsverfolgung als unzulässig oder unbegründet ansah.
Die Klägerin legte dagegen sofortige Beschwerde ein, die ebenfalls abgelehnt wurde.
In der daraufhin eingeleiteten Beschwerdeentscheidung des OLG München wurde festgestellt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Erfolgsaussichten bietet und nicht mutwillig erscheint.
Insbesondere wurde betont, dass das bisherige Vermögensverzeichnis der Klage auf Auskunft nicht entgegensteht.
Das OLG stellte fest, dass das Nachlassverzeichnis nicht den Anforderungen genügt und daher der Auskunftsanspruch nicht erloschen ist.
Des Weiteren wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenbewilligung für den gesamten ersten Rechtszug gewährt, und Rechtsanwältin R. wurde ihr beigeordnet.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe erstreckt sich auf die gesamte Stufenklage, was bedeutet,
dass die Klägerin nicht bei jeder Stufe gesondert über die Prozesskostenhilfe entscheiden muss.
Die Bewilligung ist jedoch unter dem Vorbehalt einer Konkretisierung und Erfolgsprüfung zu verstehen.
Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen, und die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen,
da die Voraussetzungen nicht vorliegen und die Gewährung von Prozesskostenhilfe ohnehin unanfechtbar wäre.
I. Einleitung
II. Entscheidung des OLG München
III. Schlussfolgerung
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin werden die Beschlüsse des Landgerichts Augsburg vom 18.05.2021 und 02.06.2021, Az. 025 O 506/20, aufgehoben.
2. Der Klägerin wird mit Wirkung ab 16.10.2020 Prozesskostenhilfe für die erste Instanz für die gesamte Stufenklage gewährt. Rechtsanwältin R. wird der Klägerin beigeordnet.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen