Das Finanzgericht Düsseldorf hatte in diesem Fall über die Frage zu entscheiden,
wie der Zugewinnausgleich und der Pflichtteilsanspruch bei der Berechnung der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen sind,
wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand gelebt haben und der überlebende Ehegatte
mit dem Erben einen Vergleich über die Höhe des Zugewinnausgleichs und des Pflichtteils geschlossen hat.
Sachverhalt:
Die Klägerin, Ehefrau des Erblassers, hatte mit dem Erben einen Vergleich über die Höhe ihres Zugewinnausgleichs- und Pflichtteilsanspruchs geschlossen.
Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer fest und berücksichtigte dabei den Pflichtteilsanspruch als steuerpflichtigen Erwerb.
Pflichtteil und Zugewinnausgleich bei Erbschaftsteuer
Die Klägerin machte geltend, dass der Zugewinnausgleich steuerfrei sei und der Pflichtteilsanspruch niedriger anzusetzen sei, als vom Finanzamt angenommen.
Rechtliche Grundlagen:
- Paragraf 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG: Steuerpflichtiger Erwerb von Todes wegen
- Paragraf 5 Abs. 2 ErbStG: Steuerfreier Zugewinnausgleich
- Paragraf 12 ErbStG: Bewertung des Erwerbs
Entscheidung des Gerichts:
Das FG Düsseldorf gab der Klage statt und hob den Erbschaftsteuerbescheid auf.
Der Zugewinnausgleich war steuerfrei und der Pflichtteilsanspruch war niedriger anzusetzen als vom Finanzamt angenommen.
Begründung:
- Zugewinnausgleich steuerfrei: Der Zugewinnausgleich ist nach Paragraf 5 Abs. 2 ErbStG steuerfrei, da er seinen Rechtsgrund nicht im Erbrecht, sondern im ehelichen Güterrecht hat.
- Pflichtteilsanspruch: Der Pflichtteilsanspruch ist nach Paragraf 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ein steuerpflichtiger Erwerb von Todes wegen.
- Vergleich: Hat der Pflichtteilsberechtigte mit dem Erben einen Vergleich über die Höhe des Zugewinnausgleichs und des Pflichtteils geschlossen, ist nur der im Vergleich vereinbarte Betrag zu versteuern.
- Auslegung des Vergleichs: Im Streitfall ergab die Auslegung des Vergleichs, dass die Klägerin nur auf ihren Pflichtteilsanspruch verzichtet hatte, nicht aber auf ihren Zugewinnausgleichsanspruch.
- Kein gleichmäßiger Verzicht: Die Annahme des Finanzamts, die Klägerin habe auf beide Ansprüche gleichmäßig verzichtet, war unzutreffend.
- Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs: Der steuerpflichtige Erwerb der Klägerin belief sich auf den im Vergleich vereinbarten Betrag abzüglich des Zugewinnausgleichs. Nach Abzug des Freibetrags war keine Erbschaftsteuer zu zahlen.
Pflichtteil und Zugewinnausgleich bei Erbschaftsteuer
Fazit:
Das FG Düsseldorf hat in diesem Urteil klargestellt, dass der Zugewinnausgleich
bei der Berechnung der Erbschaftsteuer nicht zu berücksichtigen ist, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand gelebt haben.
Hat der überlebende Ehegatte mit dem Erben einen Vergleich geschlossen, ist nur der im Vergleich vereinbarte Pflichtteilsanspruch zu versteuern.
Wichtige Punkte des Urteils in Stichpunkten:
- Zugewinnausgleich ist bei der Erbschaftsteuer nicht zu berücksichtigen.
- Nur der im Vergleich vereinbarte Pflichtteilsanspruch ist zu versteuern.
- Die Auslegung des Vergleichs ist entscheidend für die Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs.
Zusätzliche Hinweise:
- Das Urteil ist relevant für die steuerliche Beratung von Erben und Pflichtteilsberechtigten.
- Es zeigt die Bedeutung der Vertragsgestaltung bei Vergleichen im Erbrecht.
- Im Zweifel sollten sich die Beteiligten steuerlich beraten lassen.
