
Pflichtteil zu Lebzeiten
RA und Notar Krau
Mein Vater hat sich zusehends von mir entfremdet. Ich befürchte, er wird mich enterben. Kann ich meinen Pflichtteil zu Lebzeiten des Vaters geltend machen?
In Deutschland ist es grundsätzlich nicht möglich, den Pflichtteil zu Lebzeiten des Erblassers geltend zu machen.
Der Pflichtteilsanspruch entsteht erst mit dem Tod des Erblassers, da der Pflichtteil ein gesetzlicher Erbanspruch ist, der erst nach dem Tod des Erblassers zur Geltung kommt.
Allerdings gibt es einige Möglichkeiten, wie man eine gewisse Sicherheit oder Vorsorge treffen kann:
Ihr Vater könnte Ihnen bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte übertragen. Dies wäre eine freiwillige Entscheidung Ihres Vaters und könnte vertraglich geregelt werden.
Sie könnten mit Ihrem Vater über die Möglichkeit eines Erbvertrages sprechen, in dem bestimmte Erbregelungen festgelegt werden.
Ein Erbvertrag ist bindender als ein Testament, da er notariell beurkundet werden muss und beide Parteien an die Vereinbarungen gebunden sind.
Wenn der Erblasser zu Lebzeiten große Vermögenswerte verschenkt, könnten Pflichtteilsberechtigte unter bestimmten Umständen nach seinem Tod einen Auskunftsanspruch haben, um die Höhe des Pflichtteils zu berechnen.
Falls Sie konkrete Befürchtungen haben, dass Ihr Vater Maßnahmen ergreifen könnte, die Ihren Pflichtteil erheblich beeinträchtigen könnten (wie z.B. große Schenkungen an Dritte), wäre es ratsam, sich rechtzeitig von einem Anwalt für Erbrecht beraten zu lassen.
Dieser kann Ihnen Möglichkeiten aufzeigen, wie Sie Ihre Ansprüche und Rechte schützen können.
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