Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche – Stufenklage – Ergänzung oder Berichtigung Nachlassverzeichnis – OLG München 33 W 861/21
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München (OLG München) im Fall von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen sowie der Stufenklage betrifft die Aufhebung der Beschlüsse des Landgerichts Augsburg und die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Klägerin ab dem 16. Oktober 2020 für die gesamte Stufenklage.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die Klägerin hatte Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche im Rahmen einer Stufenklage eingereicht, jedoch war bisher keine Entscheidung in der Sache ergangen.
Sie beantragte Prozesskostenhilfe, die das Erstgericht ablehnte, da es die Rechtsverfolgung als unzulässig oder unbegründet ansah.
Die Klägerin legte dagegen sofortige Beschwerde ein, die ebenfalls abgelehnt wurde.
In der daraufhin eingeleiteten Beschwerdeentscheidung des OLG München wurde festgestellt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten bietet und nicht mutwillig erscheint.
Insbesondere wurde betont, dass das bisherige Vermögensverzeichnis der Klage auf Auskunft nicht entgegensteht.
Das OLG stellte fest, dass das Nachlassverzeichnis nicht den Anforderungen genügt und daher der Auskunftsanspruch nicht erloschen ist.
Des Weiteren wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenbewilligung für den gesamten ersten Rechtszug gewährt, und Rechtsanwältin R. wurde ihr beigeordnet.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe erstreckt sich auf die gesamte Stufenklage, was bedeutet, dass die Klägerin nicht bei jeder Stufe gesondert über die Prozesskostenhilfe entscheiden muss.
Die Bewilligung ist jedoch unter dem Vorbehalt einer Konkretisierung und Erfolgsprüfung zu verstehen.
Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen, und die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen nicht vorliegen und die Gewährung von Prozesskostenhilfe ohnehin unanfechtbar wäre.
I. Einleitung
II. Entscheidung des OLG München
III. Schlussfolgerung
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin werden die Beschlüsse des Landgerichts Augsburg vom 18.05.2021 und 02.06.2021, Az. 025 O 506/20, aufgehoben.
2. Der Klägerin wird mit Wirkung ab 16.10.2020 Prozesskostenhilfe für die erste Instanz für die gesamte Stufenklage gewährt. Rechtsanwältin R. wird der Klägerin beigeordnet.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.