Pflichtteils – und Zugewinnausgleichsansprüche – OLG Düsseldorf Urteil vom 13.01.2017 – I – 7 U 37/16
Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies am 13.01.2017 die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22.01.2016 zurück.
Der Kläger muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch kann der Kläger die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden.
Der Kläger machte Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüche geltend, die er aus eigenem und abgetretenem Recht der Frau A. ableitete.
Der Streit drehte sich um Ansprüche an einem Grundstück, das zum Nachlass des 2011 verstorbenen B. gehörte, dem Vater des Klägers und Beklagten zu 2. sowie Großvater der Beklagten zu 1. und 3.
Im Vorverfahren (7 U 96/13) hatten der Kläger und Frau A. die Annahme der Erbschaft angefochten und die Erbschaft ausgeschlagen,
nachdem sie erst durch eine Berufungsverhandlung von der Wirksamkeit eines Vermächtnisses erfahren hätten.
Die Beklagten argumentierten, dass die Anfechtung und Ausschlagung der Erbschaft nicht fristgerecht erfolgt seien.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen und festgestellt, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt,
aber unbegründet seien, da der Kläger und Frau A. die Erbschaft nicht innerhalb der 6-Wochen-Frist nach Paragraf 1954 Abs. 1 BGB ausgeschlagen hätten.
Der Kläger vertrat die Ansicht, dass er und Frau A. die Erbschaft erst aufgrund der Berufungsverhandlung im September 2014 wirksam ausschlagen konnten.
Die Beklagten erwiderten, dass der Kläger und Frau A. spätestens mit dem Zugang des erstinstanzlichen Urteils vom 19.04.2013 Kenntnis von der Beschwerung ihres Erbes erlangt hätten.
Das Oberlandesgericht folgte der Argumentation des Landgerichts und stellte fest, dass der Kläger und Frau A. die Annahme der Erbschaft nicht fristgerecht angefochten hätten.
Die Ausschlagungsfrist begann spätestens mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils im Mai 2013, wodurch die 6-Wochen-Frist bei der Anfechtung im Oktober 2014 bereits abgelaufen war.
Die Berufung des Klägers wurde daher als unbegründet zurückgewiesen, da die Ausschlagung der Erbschaft nicht fristgerecht erfolgte
und die geltend gemachten Auskunftsansprüche keine rechtliche Grundlage hatten.
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