Pflichtteilsanspruch Anrechnung von Barzuwendungen

November 4, 2017

Pflichtteilsanspruch Anrechnung von Barzuwendungen

LG Düsseldorf 10 O 5/10

RA und Notar Krau

Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf behandelt die Frage des Pflichtteilsanspruchs eines Klägers, der gegen die zweite Ehefrau seines verstorbenen Vaters, die Beklagte, vorgeht.

Der Kläger und sein Bruder sind die einzigen Nachkommen des Erblassers aus seiner ersten Ehe.

Der Vater hatte die Beklagte 1995 nach langer nicht-ehelicher Beziehung geheiratet.

Im Jahr 1995 übertrug der Erblasser durch einen notariellen Vertrag seinen gesamten Grundbesitz an die Beklagte,

behielt sich jedoch ein Nießbrauchrecht vor und legte bestimmte Bedingungen für einen Rücktritt fest.

Pflichtteilsanspruch Anrechnung von Barzuwendungen

Zeitgleich schloss der Erblasser einen Erbvertrag, der die Beklagte zur unbefreiten Vorerbin und seine Söhne zu Nacherben bestimmte.

Weiterhin wurde den Söhnen das Geldvermögen und Wertpapiere als Vermächtnis zugewendet.

Im Jahr 1997, kurz vor seinem Tod, schlossen der Erblasser und die Beklagte einen weiteren Erbvertrag,

der den vorherigen Vertrag aufhob und die Beklagte zur uneingeschränkten Alleinerbin machte.

Nach dem Tod des Erblassers im Jahr 1997 kam es zu Streitigkeiten über die Wirksamkeit des letzten Erbvertrags.

Es wurde festgestellt, dass der Erblasser zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahr 1997 geschäfts- und testierunfähig war, weshalb der Vertrag als unwirksam erklärt wurde.

Der Erbvertrag von 1995 blieb somit gültig.

Der Kläger hatte im Jahr 1998 die Nacherbschaft ausgeschlagen und verlangte stattdessen seinen Pflichtteil.

Pflichtteilsanspruch Anrechnung von Barzuwendungen

Im Rahmen der Klage forderte er von der Beklagten einen Betrag von über 243.000 Euro, der sich aus dem liquiden Nachlass seines Vaters ergeben sollte.

Der Pflichtteil bezieht sich nur auf das liquide Vermögen, da der Grundbesitz bereits 1995 auf die Beklagte übertragen wurde und somit nicht mehr Teil des Nachlasses war.

Das Gericht stellte fest, dass der Nachlass zum Zeitpunkt des Erbfalls ein liquides Vermögen von rund 1,4 Millionen DM umfasste,

was einem Pflichtteilsanspruch des Klägers in Höhe von etwa 89.557 Euro entsprach.

Die Beklagte berief sich darauf, dass der Kläger bereits zu Lebzeiten seines Vaters Geldzuwendungen

in Höhe von 560.000 DM erhalten habe, die auf den Pflichtteil anzurechnen seien.

Das Gericht konnte jedoch nicht feststellen, dass diese Zuwendungen ausdrücklich mit der Bestimmung gemacht wurden, auf den Pflichtteil angerechnet zu werden.

Die Beweisaufnahme ergab, dass es keine klaren Anweisungen des Erblassers gab, die eine solche Anrechnung belegen könnten.

Die Beklagte hielt dem Anspruch des Klägers außerdem entgegen, dass sie selbst pflichtteilsberechtigt sei, da sie die Ehefrau des Erblassers in Zugewinngemeinschaft war.

Nach den gesetzlichen Regelungen stand ihr ein Pflichtteil in Höhe von 25 % des liquiden Nachlasses zu, was einem Betrag von etwa 179.114 Euro entsprach.

Dieser Anspruch wurde dem Pflichtteilsanspruch des Klägers entgegengestellt, was dazu führte, dass der Kläger keinen weiteren Anspruch gegen die Beklagte geltend machen konnte.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass dem Kläger kein weiterer Anspruch auf Zahlung zustand, da sein Pflichtteilsanspruch durch die Pflichtteilsansprüche der Beklagten übertroffen wurde.

Pflichtteilsergänzungsansprüche in Bezug auf den Grundbesitz bestanden nicht, da die Übertragung der Grundstücke im Jahr 1995 wirksam und rechtlich nicht zu beanstanden war.

Das Gericht sah keinen Grund, von den früheren Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf abzuweichen,

die die Testierunfähigkeit des Erblassers im Jahr 1997 und die Wirksamkeit der Verträge von 1995 bestätigten.

Daher wurde die Klage abgewiesen, und der Kläger musste die Kosten des Rechtsstreits tragen. Die Entscheidung konnte gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckt werden.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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