Pflichtteilsanspruch Verjährung wegen Stillstand des Verfahrens nach Verurteilung zur Auskunft

Juli 15, 2019

Pflichtteilsanspruch Verjährung wegen Stillstand des Verfahrens nach Verurteilung zur Auskunft

LG Stade 4 O 140/10

Urteil 7.1.2014

RA und Notar Krau

Das Urteil des Landgerichts Stade vom 7. Januar 2014 befasst sich mit einem Pflichtteilsanspruch und der Frage der Verjährung in einem komplexen Erbstreitfall.

Der Fall dreht sich um die Klägerin, die ihren Pflichtteil am Nachlass ihrer verstorbenen Mutter einfordert.

Der Beklagte, ihr Vater, war von seiner verstorbenen Ehefrau zum befreiten Vorerben bestimmt worden.

Die Klägerin verlangte zunächst Auskunft über den Nachlass, was durch ein Teilurteil zugestanden wurde.

Pflichtteilsanspruch Verjährung wegen Stillstand des Verfahrens nach Verurteilung zur Auskunft

Der Beklagte übergab diese Aufgabe an einen Notar, der ein Nachlassverzeichnis erstellte.

Die Kernfrage des Falls war, ob der Anspruch der Klägerin verjährt war.

Gemäß Paragraf 2332 BGB a. F. verjährt der Pflichtteilsanspruch innerhalb von drei Jahren, nachdem der Berechtigte vom Erbfall und der beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt hat.

Die Klägerin hatte unstreitig spätestens im November 2008 Kenntnis, womit die Verjährungsfrist zu laufen begann.

Die Klägerin hatte zwar im April 2010 Prozesskostenhilfe beantragt, was die Verjährung hemmte, jedoch war das Verfahren später in einen Stillstand geraten.

Da das Verfahren nach dem Teilurteil nicht weiter betrieben wurde, war die Verjährungsfrist nach Ablauf der Hemmung abgelaufen.

Das Gericht entschied, dass die Klägerin es versäumt hatte, das Verfahren weiter voranzutreiben, indem sie beispielsweise die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil einleitete.

Ein Antrag auf Akteneinsicht durch den Notar wurde nicht als ausreichende Handlung angesehen, um das Verfahren im Sinne des Paragraf 204 BGB weiter zu betreiben und damit die Verjährung weiter zu hemmen.

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Die Klage der Klägerin auf Zahlung wurde daher abgewiesen, da der Anspruch verjährt war.

Das Gericht betonte, dass der Beklagte sich rechtmäßig auf die Einrede der Verjährung berufen konnte und kein rechtsmissbräuchliches Verhalten seinerseits vorlag.

Die Klägerin trug die Kosten des Verfahrens, abgesehen von den Kosten, die durch die Säumnis des Beklagten entstanden waren.

RA und Notar Krau

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