
Pflichtteilsansprüche sowie Pflichtteilsergänzungsansprüche – OLG Saarbrücken 5 U 95/18
Das Urteil des OLG Saarbrücken (Az. 5 U 95/18) behandelt einen Streit um Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche zwischen Geschwistern nach dem Tod ihrer Mutter.
Die Klägerin forderte von ihrem Bruder, dem Beklagten, eine Ergänzung ihres Pflichtteils, da dieser das Erbe allein angetreten hatte.
Im Zentrum des Streits stand ein Tankstellengrundstück, das die Mutter vor ihrem Tod zu einem Kaufpreis von 140.000 Euro an die damalige Lebensgefährtin des Beklagten veräußerte.
Die Klägerin zweifelte an, ob der Kaufpreis tatsächlich gezahlt wurde, und forderte, diesen in hälftiger Höhe ihrem Pflichtteil hinzuzurechnen.
Das OLG bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken, das den Beklagten zur Zahlung von 15.320,17 Euro verurteilt hatte.
Es stellte fest, dass die Klägerin konkrete Anhaltspunkte für den fehlenden Zahlungseingang vorgetragen hatte, die der Beklagte nicht ausreichend widerlegen konnte.
Trotz der Bestätigung der Mutter gegenüber dem Notar über den Erhalt des Kaufpreises, gab es keine Beweise für den tatsächlichen Zahlungseingang.
Aufgrund dessen und weiterer Indizien, wie das Fehlen des Kaufpreises im Nachlass und das Verhalten des Beklagten im Prozess, ging das Gericht davon aus, dass der Kaufpreis nachträglich erlassen und somit eine ergänzungspflichtige Schenkung im Sinne des Paragraf 2325 BGB vorlag.
Der Beklagte konnte auch nicht darlegen, dass es sich um eine belohnende Schenkung handelte, die gemäß Paragraf 2330 BGB vom Pflichtteilsergänzungsanspruch ausgenommen wäre.
Das Gericht wies die Berufung des Beklagten ab, und die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Entscheidung stärkt die Position von Pflichtteilsberechtigten, die im Erbfall ergänzende Ansprüche geltend machen möchten.
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