Pflichtteilsansprüche – Strafklausel – Testamentsauslegung – OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 13.02.2003 – 20 W 475/01
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) hat den Beteiligten zu 2) und 3) die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für die weitere Beschwerde wird auf 48.164,66 DM (24.626,20 €) festgesetzt.
Die Erblasserin und ihr Ehemann schlossen am 10. August 1941 die Ehe und errichteten am 23. März 1988 ein gemeinsames notarielles Testament.
Sie setzten sich gegenseitig zu Alleinerben ein, wobei der Überlebende frei über das Vermögen und das Ererbte verfügen und erneut testieren durfte.
Falls er dies nicht tat, sollten ihre drei Kinder nach einer bestimmten Teilungsanordnung erben.
Das Testament enthielt auch eine Pflichtteilsstrafklausel:
Wer den Pflichtteil oder einen Ergänzungspflichtteil forderte, sollte auf den Pflichtteil beschränkt werden.
Der Ehemann der Erblasserin verstarb am 25. Juni 1991, die Erblasserin am 28. August 1997.
Am 21. März 2000 erklärten die Beteiligten zu 2) und 3) dem Landgericht Frankfurt am Main, dass sie Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche
gegenüber dem Beteiligten zu 1) geltend machten und das Erbe nach der Mutter nicht anträten.
Am 3. November 2000 beantragte der Beteiligte zu 2) einen Erbschein, der ihn und die Beteiligten zu 1) und 3) als Miterben zu je 1/3 auswies.
Das Amtsgericht kündigte am 5. Juli 2001 an, den beantragten Erbschein zu erlassen.
Gegen diesen Vorbescheid legte der Beteiligte zu 1) Beschwerde ein, die das Landgericht durch Beschluss vom 24. August 2001 zurückwies.
Der Beteiligte zu 1) legte daraufhin eine weitere Beschwerde ein.
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) war zulässig, hatte aber keinen Erfolg.
Das OLG stellte fest, dass die Auslegung des Testaments durch das Landgericht keinen Rechtsfehler aufwies.
Auslegung des Testaments:
Das Testament ist gemäß Paragraf 133 BGB auszulegen, wobei der tatsächliche Wille des Erblassers zu erforschen ist.
Bei gemeinschaftlichen Testamenten ist der übereinstimmende Wille beider Testierenden maßgeblich.
Das Testament sah vor, dass der überlebende Ehegatte völlig frei über das Vermögen verfügen und erneut testieren konnte.
Die Strafklausel bezog sich nur auf den Pflichtteil nach dem Erstversterbenden.
Die Klausel sollte lediglich sicherstellen, dass nach dem Tod des Erstversterbenden keine Pflichtteilsansprüche gegen den Überlebenden geltend gemacht werden, um den Willen der Eheleute zu respektieren.
Sie sollte nicht verhindern, dass die Kinder nach dem Tod des Letztversterbenden ihre Erbrechte geltend machen.
Da die Kinder keine Pflichtteilsansprüche nach dem Tod des Erstversterbenden geltend gemacht hatten, griff die Strafklausel nicht.
Nach dem Tod der Mutter gingen deren Vermögenswerte an die drei Kinder als Miterben über.
Es gab keine Ausschlagung der Erbschaft durch die Beteiligten zu 2) und 3) gegenüber dem Nachlassgericht.
Da im Testament keine unterschiedlichen Erbteile zugewiesen waren, ging das Landgericht von gleichen Erbquoten aus.
Die Eltern hatten die Aufteilung ihres Vermögens nicht vollständig geregelt und eine gleichmäßige Verteilung ihres Vermögens unter den drei Kindern vorgesehen.
Die weitere Beschwerde wurde zurückgewiesen, und der Beteiligte zu 1) muss die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2) und 3) tragen.
Der Geschäftswert wurde gemäß dem wirtschaftlichen Interesse des Beteiligten zu 1) festgesetzt.
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Beschwerde des Beteiligten zu 1) unbegründet ist.
Das Testament der Eltern sah vor, dass der überlebende Ehegatte frei über das Vermögen verfügen konnte und die Kinder erst nach dem Tod des Letztversterbenden erben sollten.
Eine Klausel im Testament bestrafte diejenigen, die den Pflichtteil forderten.
Diese Klausel galt aber nur nach dem Tod des Erstversterbenden.
Da die Kinder keinen Pflichtteil nach dem Tod des Vaters forderten, hatten sie nach dem Tod der Mutter Anspruch auf das Erbe.
Das OLG bestätigte, dass die drei Kinder jeweils zu einem Drittel erben sollten.
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