Pflichtteilsentziehung konkrete Angabe des Grundes

August 11, 2017

Pflichtteilsentziehungserklärung unwirksam, wenn wegen Entziehungsgrund auf Anlagen verwiesen wird, konkrete Angabe des Grundes

  1. Auch bei der Pflichtteilsentziehung reicht es nicht aus, wenn der Erblasser wegen des Entziehungsgrundes lediglich auf andere, der Testamentsform nicht entsprechende Erklärungen verweist.
  2. Der Grund für eine Pflichtteilsentziehung gemäß BGB § 2333 Nr 3 ist in der Verfügung von Todes wegen nicht im Sinne von BGB § 2336 Abs 2 angegeben, wenn der Erblasser sich mit seinen Worten nicht auf bestimmte konkrete Vorgänge (unverwechselbar) festlegt und den Kreis der in Betracht kommenden Vorfälle nicht auch nur einigermaßen und praktisch brauchbar eingrenzt.

BGH IVa ZR 136/83

RA und Notar Krau

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 27. Februar 1985 entschieden,

dass eine Pflichtteilsentziehungserklärung unwirksam ist, wenn der Erblasser wegen des Entziehungsgrundes lediglich auf andere,

der Testamentsform nicht entsprechende Erklärungen verweist.

Sachverhalt:

Pflichtteilsentziehung konkrete Angabe des Grundes

Ein Erblasser hatte in seinem Testament seine Tochter von der Erbfolge ausgeschlossen und ihr den Pflichtteil entzogen.

Als Begründung verwies er auf

„Beleidigungen, üble Nachreden und Verleumdungen“,

die die Tochter in den Jahren 1974 und 1975 begangen habe.

Einzelheiten sollten aus einer beigefügten Aktennotiz und einem Schreiben eines Rechtsanwalts hervorgehen.

Die Tochter klagte gegen die Pflichtteilsentziehung.

Entscheidung des BGH:

Der BGH wies die Revision der Erben zurück und bestätigte das Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken, das der Tochter den Pflichtteil zugesprochen hatte.

Begründung:

Der BGH führte aus, dass der Grund für eine Pflichtteilsentziehung in der letztwilligen Verfügung angegeben werden müsse.

Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen.

Pflichtteilsentziehung konkrete Angabe des Grundes

Der Erblasser habe lediglich auf andere Erklärungen verwiesen, die nicht der Testamentsform entsprächen.

Konkretisierung des Entziehungsgrundes:

Der BGH stellte klar, dass der Erblasser den Entziehungsgrund in der Verfügung von Todes wegen so konkret angeben müsse,

dass er sich auf bestimmte Vorgänge festlege und den Kreis der in Betracht kommenden Vorfälle eingrenze.

Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen.

Die bloße Bezugnahme auf „Beleidigungen, üble Nachreden und Verleumdungen“ reiche nicht aus.

Formzwang:

Der BGH betonte den Formzwang bei der Pflichtteilsentziehung.

Die Angabe des Entziehungsgrundes müsse in der letztwilligen Verfügung selbst erfolgen.

Eine Verweisung auf andere Erklärungen sei nicht ausreichend.

Schutz des Pflichtteilsberechtigten:

Die Entscheidung des BGH dient dem Schutz des Pflichtteilsberechtigten.

Der Formzwang soll sicherstellen, dass der Erblasser den Entziehungsgrund bewusst und eindeutig formuliert.

Dadurch wird verhindert, dass der Erbe nachträglich Gründe für die Pflichtteilsentziehung erfindet.

Fazit:

Der BGH hat in seinem Urteil vom 27. Februar 1985 entschieden, dass eine Pflichtteilsentziehungserklärung unwirksam ist,

wenn der Erblasser wegen des Entziehungsgrundes lediglich auf andere, der Testamentsform nicht entsprechende Erklärungen verweist.

Der Entziehungsgrund muss in der letztwilligen Verfügung selbst angegeben werden.

Zusätzliche Informationen:

  • Die Entscheidung des BGH befasst sich mit der Auslegung des § 2336 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), der die Form der Pflichtteilsentziehung regelt.
  • Die Entscheidung des BGH ist in der Literatur auf Zustimmung gestoßen. Sie verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Form der Pflichtteilsentziehung.
RA und Notar Krau

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