Pflichtteilsentziehung unwirksam – Entziehungsgrund nach § 2333 I Nr 4 BGB liegt nicht vor – OLG Köln 24 U 144/20
Das Oberlandesgericht Köln (OLG) beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen ein Teilurteil des Landgerichts Köln zurückzuweisen.
Das Landgericht hatte zu Recht der Klage stattgegeben, da die Pflichtteilsentziehung gemäß § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB unwirksam ist.
Der Entziehungsgrund liegt nicht vor, da der Pflichtteilsberechtigte nicht zu einer Einzelstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde.
Eine Verurteilung zu mehreren Gesamtfreiheitsstrafen, die zusammengerechnet mindestens ein Jahr ohne Bewährung ergeben, reicht hierfür nicht aus.
Die Rechtfertigung für den Entziehungsgrund des § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB liegt im sozialwidrigen Verhalten des Pflichtteilsberechtigten.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung eine erhebliche Straftat darstellt.
Bei Bildung einer Gesamtstrafe ist auf die jeweilige Einzelstrafe bzw. bei Tateinheit auf die Einsatzstrafe abzustellen.
Das OLG argumentiert, dass selbst wenn die Gesamtfreiheitsstrafen des Pflichtteilsberechtigten mehr als ein Jahr betragen würden,
die Voraussetzungen von § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht erfüllt wären, da jede einzelne Strafe weniger als ein Jahr beträgt.
Die rechtspolitische Diskussion um die Kritik an dieser Regelung kann die Auslegung des Gesetzes nicht ändern.
Das OLG erklärt auch, dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen,
da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.
Eine mündliche Verhandlung ist daher nicht erforderlich.
Die Beklagte erhält nun die Möglichkeit zur Stellungnahme, auch zur Frage, ob die Berufung zurückgenommen wird, um weitere Kosten zu vermeiden.
Inhaltsverzeichnis
I. Zusammenfassung
II. Entscheidungstext
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 21.10.2020 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 394/19 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.
Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme – auch zu der Frage, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird – innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.